Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1033/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1033/2013

Urteil vom 14. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Zürich,
Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zurich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Widerhandlung gegen die Verordnung für die Abfallbewirtschaftung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 18. Oktober 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Nachdem der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung zu einer
Einvernahme unentschuldigt nicht erschienen war, stellte das Statthalteramt des
Bezirks Zürich am 29. August 2013 fest, dass ein Strafbefehl vom 22. Mai 2013
rechtskräftig wurde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht
des Kantons Zürich am 18. Oktober 2013 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans
Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

 Mit dem Umstand, dass er der Einvernahme fernblieb und seine Einsprache
deshalb als zurückgezogen gilt, befasst sich der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht. Da nur dies Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein
kann, entspricht die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Seine Vorbringen betreffen die materielle Seite des Falles, die das
Bundesgericht nicht überprüfen kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der Beschwerdeführer bezieht seinen Angaben zufolge eine
Invalidenrente. Diesem Umstand kann bei der Bemessung der Gerichtskosten
Rechnung getragen werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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