Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1028/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1028/2013

Urteil vom 30. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Drohungen, Einschüchterungen, Ehrverletzung,
Körperverletzung, Demütigungen etc.),

Beschwerde gegen drei Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11.
September 2013 (SW.2013.104, 105 und 106).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid
darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das
Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser
Voraussetzung genügen die vorliegenden Ausführungen nicht, da sie nur
allgemeine Vorwürfe gegen staatliche Stellen enthalten. Eine Rückweisung zur
Änderung der ungebührlichen Eingabe gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG erübrigt sich.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der
mutwilligen Art der Prozessführung der Beschwerdeführerin kommt eine
Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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