Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1024/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1024/2013

Urteil vom 14. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entschädigung (Einstellungsverfügung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 11. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Am 19. Juli 2013 stellte das Stadtrichteramt Zürich ein gegen die
Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeit geführtes Strafverfahren ein, weil die
angeblich Geschädigte den Strafantrag zurückgezogen hatte. Eine auf die
verweigerte Entschädigung oder Genugtuung beschränkte Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Zürich am 11. September 2013 ab, soweit es darauf
eintrat. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, die Verfügung vom
11. September 2013 sei aufzuheben. Die Sache sei durch das Obergericht neu zu
beurteilen.

 In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid
darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das
Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Dieser Voraussetzung genügt die
vorliegende Eingabe nicht. So ist etwa nicht ersichtlich, inwieweit sich die
angebliche Unzuständigkeit des Stadtrichteramtes Zürich auf die
Entschädigungsregelung auswirken könnte (Beschwerde S. 2). Dasselbe gilt für
das von der Beschwerdeführerin mehrfach erwähnte Arztzeugnis der angeblich
Geschädigten, das zu Unrecht in den Akten fehlen soll (vgl. z.B. Beschwerde S.
2/3). Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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