Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1020/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1020/2013 Urteil vom 18. Dezember 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Wiederherstellung der Einsprachefrist, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. September 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 12. April 2011 unter anderem wegen einfacher Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Zudem widerrief sie den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Als der Beschwerdeführer wegen des ausstehenden Rechnungsbetrages gemahnt wurde, machte er geltend, er habe den Strafbefehl nie erhalten. Da kein Fristwiederherstellungsgrund ersichtlich war, wies die Staatsanwaltschaft am 13. August 2013 ein entsprechendes Gesuch ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 11. September 2013 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und behauptet erneut, er habe den Strafbefehl nie erhalten. Dies trifft nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu. Nach ihrer Darstellung war der Beschwerdeführer spätestens anfangs Juli 2011 im Besitz des Strafbefehls, so dass dieser nach Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft erwuchs. Einen nachvollziehbaren Grund dafür, dass er nicht spätestens im Juli 2011 Einsprache erhoben hatte, vermochte die Vorinstanz nicht zu erkennen (Entscheid S. 5/6). Was daran gegen das Schweizerische Recht verstossen und z.B. willkürlich sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Diese beschränkt sich auf den Hinweis, dass die kantonalen Behörden seinen Fragen ausgewichen und ihre Annahmen unzulässig seien, "weil wir in einem Rechtsjustizsystem leben und daher alles 100% wahrheitsgetreu sein muss, um rechtsgültig zu werden" (Beschwerde S. 1). Diese Bemerkung genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die übrigen Vorbringen betreffen die materielle Seite des Falles. Sie sind unzulässig, weil sich die Vorinstanz dazu nicht geäussert hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 15) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Dezember 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben