Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1020/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1020/2013

Urteil vom 18. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11.
September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld bestrafte den Beschwerdeführer mit
Strafbefehl vom 12. April 2011 unter anderem wegen einfacher Körperverletzung
mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr.
200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Zudem widerrief sie den
bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.--.
Als der Beschwerdeführer wegen des ausstehenden Rechnungsbetrages gemahnt
wurde, machte er geltend, er habe den Strafbefehl nie erhalten. Da kein
Fristwiederherstellungsgrund ersichtlich war, wies die Staatsanwaltschaft am
13. August 2013 ein entsprechendes Gesuch ab. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 11. September 2013 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und behauptet erneut, er
habe den Strafbefehl nie erhalten.

 Dies trifft nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu. Nach ihrer
Darstellung war der Beschwerdeführer spätestens anfangs Juli 2011 im Besitz des
Strafbefehls, so dass dieser nach Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft
erwuchs. Einen nachvollziehbaren Grund dafür, dass er nicht spätestens im Juli
2011 Einsprache erhoben hatte, vermochte die Vorinstanz nicht zu erkennen
(Entscheid S. 5/6).

 Was daran gegen das Schweizerische Recht verstossen und z.B. willkürlich sein
könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Diese beschränkt sich auf den
Hinweis, dass die kantonalen Behörden seinen Fragen ausgewichen und ihre
Annahmen unzulässig seien, "weil wir in einem Rechtsjustizsystem leben und
daher alles 100% wahrheitsgetreu sein muss, um rechtsgültig zu werden"
(Beschwerde S. 1). Diese Bemerkung genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

 Die übrigen Vorbringen betreffen die materielle Seite des Falles. Sie sind
unzulässig, weil sich die Vorinstanz dazu nicht geäussert hat.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 15) ist bei
der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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