Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1019/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1019/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung einer Strafuntersuchung, Entschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Präsidentin, vom 15. Juli 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 aufgefordert,
dem Bundesgericht spätestens am 8. November 2013 einen Kostenvorschuss von Fr.
800.-- einzuzahlen. Er hat die Verfügung erhalten. Da der Kostenvorschuss nicht
einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. November 2013 die
gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis
zum 27. November 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer auf der Post nicht
abgeholt. Da er mit einer gerichtlichen Sendung rechnen musste, gilt sie als
zugestellt. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein.
Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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