Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1017/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1017/2013

Urteil vom 19. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Pornographie,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 10. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art.
100 Abs. 1 BGG). Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).

 Der angefochtene Entscheid ging am 20. September 2013 bei der damaligen
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein (Beschwerde S. 2; Eingangsstempel
auf act. 2). Die Beschwerde musste daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am
21. Oktober 2013 (Montag) dem Bundesgericht eingereicht werden.

 Die Beschwerde trägt das Datum des 18. Oktober 2013. Sie wurde am 19. Oktober
2013 der Österreichischen Post übergeben. Gemäss postalischer
Sendungsverfolgung kam sie indessen erst am 23. Oktober 2013 an der
schweizerischen Grenze an. Folglich ist sie verspätet. Darauf ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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