Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1013/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1013/2013

Urteil vom 6. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. September
2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer verfolgt mit verschiedenen Projekten, unter anderem einer
Homepage und einer Beratungsstelle, tierschützerische Ziele. Auf einer anderen
Internetseite bzw. in einem Forum wurden ihm unter anderem sexuelle Handlungen
mit Pferden vorgeworfen. In der Folge reichte er im Jahre 2013 mehrere
Strafanzeigen gegen den Betreiber dieser Internetseite und unbekannte
Täterschaft ein wegen Ehrverletzung, Nötigung und Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Staatsanwaltschaft des
Bezirks March nahm die Verfahren mit zwei Verfügungen vom 13. und 27. Mai 2013
nicht an die Hand, weil die Ehrverletzungsdelikte bereits verjährt seien, der
Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sei und kein Verstoss gegen das UWG
vorliege. Das Kantonsgericht Schwyz hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde am
17. September 2013 teilweise gut. Es hob die Verfügungen vom 13. und 27. Mai
2013 auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft des Bezirks March zurück.

 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Beschluss vom 17.
September 2013 sei in Bezug auf die Bestätigung der Nichtanhandnahme des
Straftatbestands der Nötigung durch die Staatsanwaltschaft aufzuheben, und
namentlich sei das im Dispositiv enthaltene Wort "teilweise" durch das Wort
"vollumfänglich" zu ersetzen. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, den
Sachverhalt auch unter dem Gesichtswinkel der Nötigung zu untersuchen.

2.

2.1. In Bezug auf die Nötigung hat die Vorinstanz das Verfahren abgeschlossen
(Beschluss S. 6/7 E. 5). Insoweit liegt ein anfechtbarer Endentscheid im Sinne
von Art. 90 BGG vor.

2.2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der
angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann
(Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass
er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses
Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens
verzichtet werden. Immerhin ist erforderlich, dass im Verfahren vor
Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B_588/
2013 vom 15. Juli 2013 E. 1.3 mit Hinweisen).

 Den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung geltend gemacht
hätte (Beschluss S. 2 E. 1). Vor Bundesgericht stellt er nur fest, falls sich
der Straftatbestand der Nötigung bestätige, könne dies Auswirkungen auf seine
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche haben. Gerade die Genugtuung fiele nach
seiner Meinung höher aus, wenn die Täterschaft nicht nur der geringfügigeren
Delikte der Ehrverletzung oder des unlauteren Wettbewerbs, sondern zusätzlich
der schwerer wiegenden Nötigung schuldig gesprochen würde (Beschwerde S. 5
Ziff. 9). Es ist fraglich, ob er damit hinreichend darlegt, auf welche
Zivilforderungen sich ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Nötigung auswirken
könnte. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil auf die Beschwerde aus
anderen Gründen nicht einzutreten ist.

3.

 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Nötigung geltend, er habe wegen
der Verleumdungen auf der Internetseite seine Pflege- und Beratungstätigkeit
auf dem Gebiet des Tierschutzes aufgeben, seine eigenen Homepages schliessen,
seine Inserate auf einer anderen Homepage publizieren und in einer Bewerbung
auf die Verleumdungen im Internet eingehen müssen. Die Vorinstanz kommt zum
Schluss, die vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen auf der
Internetseite seien zwar ehrverletzend, deuteten indessen in keiner Weise
darauf hin, dass die Forumsteilnehmer den Willen bzw. das Ziel gehabt hätten,
den Beschwerdeführer zu irgendeiner Handlung zu veranlassen. Die Äusserungen im
Forum seien lediglich Ausdruck einer allgemeinen Empörung. Soweit die
Forumsteilnehmer andere Personen warnen wollten, liege ebenfalls keine Nötigung
vor, sondern allenfalls ein Verstoss gegen das UWG (Beschluss S. 6/7 E. 5b).

 Was der Täter mit seiner Handlung bezweckt, stellt eine Tatfrage dar. Der
Sachverhalt kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn er durch die
Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG bzw. willkürlich
im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E.
6.1; 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu
rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor
einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist unzulässig.

 Der Beschwerdeführer bringt ausschliesslich appellatorische Kritik vor, die
vor Bundesgericht nicht gehört werden kann (vgl. insbesondere Beschwerde S.
10-18 Ziff. 18-20). So hat z.B. nach seiner Darstellung eine Person im Forum
geschrieben, es sei wichtig, dass der Name des Beschwerdeführers genannt werde,
"damit niemand auf den Typen hereinfällt". Die Teilnehmer überlegten, ob und
unter welchen Umständen man ihn anzeigen könnte (Beschwerde S. 11). Diese
Zitate sind offensichtlich nicht geeignet, der Vorinstanz Willkür nachzuweisen.
Mit solchen Äusserungen wollten die Teilnehmer nicht den Beschwerdeführer
persönlich dazu veranlassen, seine Aktivitäten aufzugeben, sondern sie prüften,
ob ihm das Handwerk gelegt werden könnte, indem man Drittpersonen vor ihm warnt
oder ein Einschreiten der zuständigen Stellen veranlasst. An einer anderen von
ihm zitierten Stelle erachteten die Teilnehmer das dem Beschwerdeführer
vorgeworfene Verhalten als pervers, "zum Kotzen" und ihn selber als
"Sauniggel", der früher auf dem Scheiterhaufen verbrannt worden wäre
(Beschwerde S. 12). Solche Einträge lassen ausschliesslich auf Abscheu und
Empörung schliessen, nicht aber auf den Versuch, den Beschwerdeführer zu etwas
zu veranlassen.

4.

 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen der Beschwerde
ausdrücklich äussern müsste, ist auf diese im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 36) ist bei der
Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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