Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1012/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1012/2013

Urteil vom 12. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. September 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer zeigte am 18. Januar 2013 eine Person bei den Behörden
des Kantons Bern wegen Verleumdung an. Sie habe ihn in Anwesenheit seines
Sohnes wider besseres Wissen bezichtigt, ihre Telefonnummer gestohlen zu haben.
Am 22. März 2013 nahm die zuständige Staatsanwältin das Verfahren nicht an die
Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern
am 17. September 2013 ab. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, das
Verfahren sei zu eröffnen.

2.

 Der Privatkläger ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene
Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er
bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses
Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens
verzichtet werden. Immerhin ist erforderlich, dass im Verfahren vor
Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B_588/
2013 vom 15. Juli 2013 E. 1.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdeführer zu
dieser Frage nicht äussert, ist fraglich, ob die Legitimationsvoraussetzungen
erfüllt sind. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil die Beschwerde
ohnehin unbegründet ist.

3.

 Die Vorinstanz kommt mit zutreffender Begründung, auf die im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, zum Schluss, die beschuldigte Person
habe dem Beschwerdeführer weder ein strafbares Verhalten noch eine jenseits
strafrechtlicher Relevanz gesellschaftlich verpönte Verhaltenweise vorgeworfen,
die ihn verachtungswürdig erscheinen liesse (vgl. Beschluss S. 4-5).

 Was an diesen Ausführungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht die Rede davon sein,
dass bloss eine "subjektive Wertung" durch die kantonalen Behörden vorläge, die
den Fall "dem Prinzip des Verfolgungszwangs" gemäss Art. 7 StPO entzöge
(Beschwerde S. 1). Dem Beschwerdeführer wurde z.B. nicht einfach "du hast
gestohlen" vorgeworfen (Beschwerde S. 2), sondern der "Diebstahl" einer
Telefonnummer, was offensichtlich nichts mit dem strafbaren Diebstahl einer
beweglichen Sache gemäss Art. 139 StGB zu tun hat. Angesichts der klaren
Rechtslage ist die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

4.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist wie bereits im Urteil 6B_604/2013
vom 25. Juli 2013 bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art.
65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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