Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1009/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1009/2013

Urteil vom 13. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 17. September 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Bern trat am 17. September 2013 auf ein
Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 StPO nicht ein. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers richteten sich zwar vordergründig gegen Endentscheide der
Beschwerdekammer. Diese habe indessen nur in Bezug auf vier Verfügungen Recht
gesprochen, mit welchen die Staatsanwaltschaft Strafverfahren nicht an die Hand
genommen oder eingestellt habe. Neue Beweismittel oder Tatsachen führten in
diesem Verfahrensstadium zu einer Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft
gemäss Art. 323 StPO, nicht aber zu einer Revision. Das Obergericht sandte die
Akten an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Angelegenheit unter dem
Gesichtswinkel von Art. 323 StPO.

 In Bezug auf das Revisionsgesuch liegt ein Entscheid vor, der das Verfahren
abschliesst und mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten werden kann (Art.
90 BGG).

 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auffassung der Vorinstanz sei falsch.
Soweit seine Ausführungen überhaupt verständlich sind, ist er offenbar der
Meinung, er als Geschädigter könne nur Revision, nicht aber eine Wiederaufnahme
im Sinne von Art. 323 StPO verlangen. Dies trifft nicht zu. Erfährt er von
Tatsachen oder Beweismitteln, die zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme oder
Einstellung noch nicht bekannt waren, kann er die Staatsanwaltschaft
informieren, worauf diese darüber zu befinden hat, ob das Verfahren wieder
aufgenommen werden soll oder nicht. Lehnt sie die Wiederaufnahme ab, kann der
Privatkläger Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erheben. Demgegenüber steht ihm
in Bezug auf die neuen Tatsachen und Beweismittel die Revision nicht zur
Verfügung.

 Der Beschwerdeführer bemängelt am Rande auch die Kostenauflage. Inwieweit
diese gegen das Recht verstossen könnte, ergibt sich aus seinen Ausführungen
indessen nicht. In diesem Punkt genügt die Beschwerde den Anforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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