Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 5G.2/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5G_2/2013

Urteil vom 12. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Leukart,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,
vertreten durch Advokat Thomas Waldmeier,
2. Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. November 2013 (5A_538/
2013),

Sachverhalt:

A. 
In einem vom Gläubiger X._________ gegen Z.________ eingeleiteten
Arrestverfahren wurde ein Grundstück verarrestiert, welches Z.________ an
Y.________ verkauft hatte, ohne dass bislang eine grundbuchliche Übertragung
erfolgt wäre.

 Im Rahmen des von Y.________ eingeleiteten Arresteinspracheverfahrens hob das
Kantonsgericht Basel-Landschaft den Arrest mit Entscheid vom 30. April 2013
auf.

 Mit Urteil 5A_538/2013 vom 12. November 2013 wies das Bundesgericht die
hiergegen von X._________ eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es
darauf eintrat (Ziff. 1), wobei es ihm die Gerichtskosten auferlegte (Ziff. 2)
und ihn zu einer Entschädigung von Fr. 500.-- an den Beschwerdegegner 2
verpflichtete (Ziff. 3).

B. 
Mit Berichtigungsgesuch vom 12. November 2013 hält der Rechtsvertreter von
Y.________ fest, dass die Entschädigung von Fr. 500.-- gemäss E. 5 des Urteils
5A_538/2013 im Zusammenhang mit der abgegebenen Stellungnahme zur Frage der
aufschiebenden Wirkung stehe, welche er eingereicht habe, während der
Beschwerdegegner 2 nie eine Stellungnahme abgegeben habe. Er gehe von einem
Tippfehler aus, welcher gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG dahingehend zu
berichtigen wäre, dass die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 zuzusprechen
sei.

Erwägungen:

1. 
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig
oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der
Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so
nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes
wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

2. 
Im Urteil 5A_538/2013 wurde in E. 5 festgehalten, dass der Beschwerdeführer in
Bezug auf die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung entschädigungspflichtig
sei (Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit wurde auf die vom Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin 1 eingereichte Stellungnahme vom 2. August 2013 Bezug
genommen. Der Beschwerdegegner 2 hat sich nie vernehmen lassen. Irrtümlich
wurde aber die Entschädigung in Ziff. 3 des Dispositivs dem Beschwerdegegner 2
statt der Beschwerdegegnerin 1 zugesprochen. Dieses Versehen ist im Rahmen des
vorliegenden Berichtigungsverfahrens zu korrigieren.

3. 
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben und der Beschwerdegegnerin 1 ist für
das vorliegende Berichtigungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse
zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Berichtigungsgesuch der Beschwerdegegnerin 1 wird gutgeheissen und Ziff. 3
des Urteils 5A_538/2013 vom 12. November 2013 wird wie folgt korrigiert:

 "Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 1 mit Fr. 500.-- zu
entschädigen."

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Die Beschwerdegegnerin 1 wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 200.-- entschädigt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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