Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.8/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5F_8/2013

Urteil vom 24. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Brianza,
Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001
Zürich.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_58/2012 vom 15. Oktober 2012,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_58/2012
vom 15. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ und Y.________ (beide Jahrgang 1960) heirateten am xxxx 1993.
Sie sind die Eltern der A.________ (geb. 1994), B.________ (geb. 1996) sowie
C.________ (geb. 1997). Mit Urteil vom 28. August 2007 schied das
Bezirksgericht Uster die Ehe, übertrug die elterliche Sorge für die drei Kinder
der Mutter und genehmigte die Vereinbarung der Parteien über die
Scheidungsfolgen. Darin verpflichtete sich X.________ zur Zahlung indexierter
Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 3'250.-- pro Kind (zuzüglich maximal
Fr. 25'200.-- jährliches Schulgeld pro Kind; Ziffer 4.4) sowie eines
Ehegattenunterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 20'600.-- vom 1. Januar 2008 bis
zum 31. August 2022 (Ziffer 4.6). Das Scheidungsurteil erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.

A.b
A.b.a Am 9. Januar 2009 klagte X.________ beim Bezirksgericht Meilen auf
Abänderung des Scheidungsurteils. Er verlangte im Wesentlichen, die drei Kinder
unter seine elterliche Sorge zu stellen (Ziff. 1), eventualiter eine
Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts zu errichten (Ziff. 5). Mit
Verfügung vom 21. Januar 2009 ordnete das Bezirksgericht Meilen für die drei
Kinder eine Beistandschaft im Sinne von aArt. 146 ZGB an. Y.________ forderte
widerklageweise eine Sistierung des Besuchsrechts betreffend die drei Kinder
bis Ende August 2010; ausserdem sei X.________ zu verpflichten, zusätzlich zum
gemäss Scheidungsurteil für A.________ geschuldeten monatlichen
Unterhaltsbeitrag Fr. 4'045.80 plus Fr. 1'362.30 zur Deckung von A.________s
Time-out-Aufenthalt in Namibia zu bezahlen (zahlbar ab Rechtskraft des
Abänderungsurteils für so lange, wie sich A.________ im Time-out in Namibia
aufhält).

A.b.b Noch vor dem erstinstanzlichen Entscheid unterzeichneten die Parteien am
8. April 2010 eine Vereinbarung, worin sie sich im Wesentlichen verpflichteten,
Klage und Widerklage zurückzuziehen (Ziffern 1-3). Zudem einigten sie sich über
die strittigen Punkte des Abänderungsverfahrens. Mit Eingabe vom 18. Juli 2010
reichten die Parteien dem Bezirksgericht Meilen einen am 17. bzw. 18. Juli 2010
unterzeichneten Nachtrag zur Vereinbarung vom 8. April 2010 ein. Darin
ersuchten sie um Abänderung der Regelung betreffend Ehegattenunterhalt in dem
Sinne, dass die in Ziffer 4.6 des Scheidungsurteils vom 28. August 2007
vorgesehenen periodischen Ehegattenunterhaltszahlungen per 31. Dezember 2010
enden und für die Zeit danach durch eine einmalige Kapitalzahlung von Fr.
2'949'520.-- ersetzt werden (wobei dieser Betrag innert dreier Monate nach
Rechtskraft der richterlichen Genehmigung des Abänderungsantrags fällig werde,
spätestens jedoch per 31. März 2011).
A.b.c Ebenfalls am 17./18. Juli 2010 unterzeichneten die Parteien eine auf
einem separaten Blatt erstellte Vereinbarung bezüglich verschiedener
Modalitäten der Kapitalabfindung im Abänderungsverfahren. Diese Vereinbarung
wurde gemäss Angaben vom X.________ nicht dem Gericht eingereicht.
A.b.d Mit Urteil vom 4. August 2011 schrieb das Bezirksgericht Meilen Klage und
Widerklage als durch Rückzug erledigt ab. Ferner ersetzte es nach eingehender
Prüfung und Genehmigung der Vereinbarung vom 17./18. Juli 2010 Dispositivziffer
4.6 des Scheidungsurteils vom 27. August 2007 betreffend Ehegattenunterhalt
durch die vereinbarte Regelung betreffend Kapitalzahlung von Fr. 2'949'520.--.
A.c Gegen dieses Urteil erhob X.________, nunmehr ohne Rechtsbeistand,
Berufung, mit der er verschiedene Willensmängel beim Abschluss der dem Gericht
eingereichten Vereinbarung vom 17./18. Juli 2010 geltend machte. Am 15.
Dezember 2011 wies das Obergericht des Kantons Zürich sämtliche Einwendungen
gegen das erstinstanzliche Urteil vom 4. August 2011 ab und bestätigte dieses.
A.d X.________ ersuchte um Revision des obergerichtlichen Erkenntnisses.

B.
B.a Überdies zog X.________ das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
15. Dezember 2011 an das Bundesgericht. Trotz des hängigen kantonalen
Revisionsverfahrens ersuchte er nicht um Sistierung des bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens. Mit Urteil vom 15. Oktober 2012 wies das Bundesgericht
die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (5A_58/2012).

B.b Am 15. Oktober 2012 wies das Obergericht das Revisionsbegehren ab. Dieser
Entscheid blieb unangefochten.

C.
X.________ (Gesuchsteller) hat am 15. März 2013 (Postaufgabe) beim
Bundesgericht gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2012 (5A_58/
2012) ein Revisionsgesuch eingereicht. Er beantragt im Wesentlichen, Ziff. 4.6
des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 28. August 2007 zu bestätigen und
Dispositiv-Ziff. 4.6 des Abänderungsurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 4.
August 2011 für aufgehoben zu erklären. Y.________ (Gesuchsgegnerin) sei zu
verpflichten, ihm die Kapitalzahlung von Fr. 2'949'520.-- abzüglich der
zwischenzeitlich bereits verfallenen Unterhaltsbeiträge plus Verzugszins zu 5%
seit Juli 2012 zu bezahlen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Aus der Begründung des Revisionsgesuchs ergibt sich, dass der Gesuchsteller
den vorliegend geltend gemachten Revisionsgrund nicht während des
bundesgerichtlichen Verfahrens, sondern erst nach dem bundesgerichtlichen
Entscheid vom 15. Oktober 2012 entdeckt hat. Das Bundesgericht hat die gegen
das obergerichtliche Urteil vom 15. Dezember 2011 erhobene Beschwerde
abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Damit ist der Gesuchsteller berechtigt,
beim Bundesgericht die Revision des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen
(Art. 125 BGG; BGE 138 II 386 E. 7 S. 392, e contrario). Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

1.2 Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz
abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG;
ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgericht, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu
Art. 121). Das Gesuch muss einen dieser Gründe anrufen oder zumindest Tatsachen
nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich
ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern
der materiellen Beurteilung. Immerhin gelten auch für die Revision die in Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen, wonach die gestellten Begehren zu
begründen sind, d.h. in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Urteil 5F_3/2011 vom 4. Mai 2011 E. 1.2; 5F_10
/2012 vom 25. März 2013 E. 1.1).

2.
2.1 Dem Revisionsgesuch liegt folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:
Noch vor dem erstinstanzlichen Abänderungsentscheid des Bezirksgerichts Meilen
unterzeichneten die Parteien am 8. April 2010 eine Vereinbarung, worin sie sich
im Wesentlichen verpflichteten, Klage und Widerklage zurückzuziehen (Ziffern
1-3). Zudem einigten sie sich über die strittigen Punkte des
Abänderungsverfahrens.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2010 reichten die Parteien dem Bezirksgericht Meilen
einen am 17. bzw. 18. Juli 2010 unterzeichneten Nachtrag zur Vereinbarung vom
8. April 2010 ein. Darin ersuchten sie um Abänderung der Regelung betreffend
Ehegattenunterhalt in dem Sinne, dass die in Ziffer 4.6 des Scheidungsurteils
vom 28. August 2007 vorgesehenen periodischen Ehegattenunterhaltszahlungen per
31. Dezember 2010 enden und für die Zeit danach durch eine einmalige
Kapitalzahlung von Fr. 2'949'520.-- ersetzt werden. Diese Vereinbarung wird
nachfolgend als Nachtrag bezeichnet.
Ebenfalls am 17./18. Juli 2010 unterzeichneten die Parteien eine auf einem
separaten Blatt erstellte Vereinbarung bezüglich der Kapitalabfindung im
Abänderungsverfahren. Danach verpflichtet sich die Gesuchsgegnerin für die
Kapitalabfindung gemäss Vereinbarung vom 18. Juli 2010 ein separates Konto/
Depot bei einer gemeinsam zu definierenden Bank einzurichten und dem
Gesuchsteller eine Verwaltungsvollmacht auf diesem Konto einzuräumen (1). Die
Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, jährlich maximal den Betrag gemäss
Scheidungsurteil vom 28. August 2007 geschuldeten Unterhaltsbeitrag zuzüglich
Teuerung zu beziehen, wobei der Bezug vierteljährlich in regelmässigen Raten
von jeweils drei Unterhaltsbeiträgen zuzüglich Teuerung erfolgt (2). Der
Gesuchsteller verpflichtet sich, bei Unterdeckung des Kontos das notwendige
Kapital für die Auszahlungen gemäss Ziff. 2 einzuzahlen (3). Die
Gesuchsgegnerin verpflichtet sich weiter, den am 31. August 2022 auf dem Konto
verbleibenden Betrag, "der die Summe von Fr. 400'000.-- übersteigt", zu 3/4 dem
Gesuchsteller zur freien Verfügung zu überlassen. Für den Fall, dass der am 31.
August 2022 auf dem Konto verbleibende Betrag "die Höhe von 1 Mio. Franken
übersteigt", verpflichtet sich die Gesuchsgegnerin, den Betrag von 1 Mio.
Franken dem Gesuchsteller zur freien Verfügung zu überlassen (4). Schliesslich
verpflichtet sich die Gesuchsgegnerin, bei Volljährigkeit der Kinder nach einer
steueroptimalen Lösung "für diese zu suchen und eine solche zu unterstützen"
(5). Diese Vereinbarung wird nachfolgend als Ergänzung zum Nachtrag bezeichnet.
Die Gesuchsgegnerin hat die Ergänzung zum Nachtrag mit Schreiben vom 24.
November 2012 gekündigt.

2.2 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2
lit. a BGG und macht zur Begründung geltend, für ihn sei die Unterzeichnung der
Ergänzung zum Nachtrag "conditio sine qua non" für die Unterzeichnung des
Nachtrages gewesen. Die Gesuchsgegnerin habe nunmehr mit Schreiben vom 24.
November 2012 die Ergänzung zum Nachtrag gekündigt. Indem sie ihm (dem
Gesuchsteller) absichtlich verschwiegen habe, dass sie dereinst die Ergänzung
zum Nachtrag und damit die unabdingbare Bedingung für die Kapitalzahlung
kündigen werde, habe sie ihn in der irrtümlichen Annahme, dass beide
Vereinbarungen verbindlich bleiben werden, den auf einem separaten Blatt
niedergeschriebenen Nachtrag unterzeichnen lassen. Dass die Gesuchsgegnerin
bereits anlässlich der Unterzeichnung die Absicht hatte, die Ergänzung zum
Nachtrag zu kündigen, sei insofern erstellt, als sie die beiden Vereinbarungen
formell getrennt (auf zwei separaten Blättern) vorlegte. Der Tatbestand von
Art. 28 OR sei damit erfüllt. Überdies liege ein Grundlagenirrtum im Sinn von
Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vor: Wie bereits erwähnt, sei die Unterzeichnung der
Ergänzung zum Nachtrag für ihn persönlich Bedingung für die Unterzeichnung des
Nachtrages gewesen. Hätte er zum damaligen Zeitpunkt geahnt, dass die
Gesuchsgegnerin später die Ergänzung zum Nachtrag kündigen werde, hätte er den
Nachtrag nicht unterzeichnet.
In der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts
vom 15. Dezember 2011 (5A_58/2012) habe er zusammenfassend vorgetragen, er habe
sich in einem Grundlagenirrtum befunden bzw. sei getäuscht worden, weil er
nicht gewusst habe, dass sich die Gesuchsgegnerin weigern werde, ihren
Verpflichtungen aus der Scheidungskonvention, namentlich im Hinblick auf die
Kinderbelange, nachzukommen. Die Absicht der Gesuchsgegnerin, die Ergänzung zum
Nachtrag zu kündigen, sei ihm anlässlich des Verfahrens 5A_58/2012 nicht
bekannt gewesen, sondern sei erst mit der Kündigung vom 24. November 2012
manifest geworden. Das Kündigungsschreiben beziehe sich auf den ergänzten
Sachverhalt. Ihm sei zwar bekannt, dass Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nach dem zu
revidierenden Entscheid entstandene Beweismittel nicht zulasse. Diese
Beweismittelbeschränkung könne sich indes "nach seinem Rechtsempfinden" nur auf
Beweise zu Tatsachen beziehen, die dem zu revidierenden Urteil bereits als
Entscheidgrundlage vorgetragen worden seien. Zudem habe das Obergericht im
kantonalen Revisionsverfahren nach dem zu revidierenden Entscheid eingetretene
Noven berücksichtigt. Das Kündigungsschreiben vom 24. November 2012 sei daher
zuzulassen.

3.
3.1 Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision unter anderem in
Zivilsachen verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in
früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausdrücklich ausgeschlossen sind
Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der
entsprechende Revisionsgrund war vor Inkrafttreten des BGG in Art. 137 lit. b
OG geregelt. Danach galten als "neu" Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt
verwirklicht haben, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen
prozessual zulässig waren, die jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren, unter Ausschluss von Tatsachen und
Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (BGE 134 III 45 E.
2.1 S.47; 134 III 286 E. 2.1 S. 287 mit Hinweisen).

Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich, d.h. geeignet sein, die
tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.
Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen
erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden
Person unbewiesen geblieben sind (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, 291 E. 2a S. 293;
108 V 170 E. 1 S. 171; vgl. auch BGE 118 II 199 E. 5 S. 205). Diese Grundsätze
gelten auch für die Auslegung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (Urteil 4F_1/2007
vom 13. März 2007, E. 7.1).

3.2 Die vom Gesuchsteller als Beweismittel für die absichtliche Täuschung bzw.
für den behaupteten Grundlagenirrtum beigebrachte Kündigung datiert vom 24.
November 2012 und ist damit nach dem zu revidierenden Entscheid des
Bundesgerichts (5A_58/2012) vom 15. Oktober 2012 entstanden; als echtes Novum
kann sie daher nach dem klaren Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und der
dazu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 3.1 in fine)
nicht berücksichtigt werden. Dass das Obergericht im Rahmen des kantonalen
Revisionsentscheids in Anwendung des inhaltlich mit Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
identischen Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO auch echte Noven zugelassen haben soll,
kann für die Auslegung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht massgebend sein.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzung zum Nachtrag auf
einem separaten Blatt verfasste, lässt sich nicht schliessen, sie habe bereits
bei der Unterzeichnung der Ergänzung zum Nachtrag deren Kündigung ins Auge
gefasst. Jedenfalls ist der Nachweis nicht erbracht, dass die Gesuchsgegnerin
anlässlich der Unterzeichnung der Ergänzung zum Nachtrag eine Täuschung des
Gesuchstellers beabsichtigt hat bzw. der Gesuchsteller einem Grundlagenirrtum
unterlegen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass die behauptete wesentliche
Tatsache unbewiesen bleibt. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen.

3.3 Damit erübrigen sich ausführliche Erörterungen zur Zulässigkeit der
Kündigung der Ergänzung zum Nachtrag. Es genügt der Hinweis, dass eine
Kündigungsmöglichkeit nicht offensichtlich auf der Hand liegt, soweit die
Vereinbarung Leistungspflichten (Abrechnungspflicht am Ende der Vertragsdauer)
enthält.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Er hat die Gesuchsgegnerin jedoch für das bundesgerichtliche
Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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