Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.1/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5F_1/2013

Urteil vom 25. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
Gesuchsteller,

gegen

M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harold Grüninger,

sowie

I.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Eggenschwiler Suppan,
Gesuchsgegner,

Sachwalter der S.________- Stiftung,
Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,

Gegenstand
Revision des Urteils 5A_401/2010,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_401/2010
vom 11. August 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a Die S.________-Stiftung mit Sitz in Zürich wurde mit Testament ihres
Namensgebers vom 13. März 2003 errichtet. G.________ wurde darin mit zwei
weiteren Personen als Stiftungsrat bezeichnet und von diesen zum Präsidenten
gewählt. In der Folge kam es zu Differenzen über die Besetzung des
Stiftungsrates, welche in verschiedene Gerichtsverfahren mündeten. Mit Klage
vom 15. Februar 2006 verlangte M.________ die Absetzung von G.________ als
Stiftungsrat. Im Rahmen dieses Verfahrens war auch dessen vorsorgliche
Suspendierung für die Dauer des Verfahrens strittig. Das Obergericht des
Kantons Zürich wies einen diesbezüglichen Rekurs von G.________ am 20. April
2010 ab.

A.b Die von G.________ gegen seine vorsorgliche Suspendierung als Stiftungsrat
eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_401/2010 vom 11.
August 2010 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

B.
Mit Revisionsgesuch vom 29. Dezember 2012, welches beim Bundesgericht am 7.
Januar 2013 eingegangen ist, verlangt G.________ vom Bundesgericht, das Urteil
vom 11. August 2010 aufzuheben, eventualiter die Klage von M.________
abzuweisen. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist am 11. Januar 2013 abgewiesen worden.

Es sind keine Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz
abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG;
ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art.
121). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen,
die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Soweit der
Gesuchsteller sich bloss in allgemeiner Weise auf Treu und Glauben sowie die
guten Sitten beruft und rassistische Angriffe beklagt, ist dies nicht der Fall.
Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des
Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Immerhin gelten auch für die
Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen, wonach die
gestellten Begehren zu begründen sind, d.h. in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Urteil 5F_3/2011 vom 4. Mai 2011
E. 1.2). Dies ist hinsichtlich des Eventualbegehrens, die Klage von M.________
abzuweisen, nicht der Fall.

2.
Angefochten ist das bundesgerichtliche Urteil 5A_401/2010 vom 11. August 2010,
welches dem Gesuchsteller am 3. September 2010 ausgehändigt worden ist. Damit
stellt sich vorab die Frage nach der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs.
Konkret wird die Verletzung der Ausstandsvorschriften geltend gemacht, womit
die Frist für die Einreichung des Gesuchs 30 Tage seit der Entdeckung des
Revisionsgrundes und längstens 10 Jahre beträgt (Art. 124 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller bringt dazu vor, von der Verletzung der
Ausstandsvorschriften erst im Rahmen des mit Urteil vom 2. November 2012
erledigten Verfahrens 5A_638/2012 Kenntnis erlangt zu haben. Das genannte
Urteil wurde dem damaligen Beschwerdeführer am 3. Dezember 2012 ausgehändigt.
Ob die vorliegende Eingabe, welche im Ausland aufgegeben wurde, rechtzeitig bei
der Schweizerischen Post eingetroffen ist, kann offen bleiben, da dem
Revisionsgesuch aus den nachfolgend Gründen kein Erfolg beschieden ist.

3.
Nach Ansicht des Gesuchstellers befindet sich Bundesrichter von Werdt aufgrund
seiner bisherigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Interessenkollision und
hätte sich daher nicht seinen Beschwerden befassen dürfen. Soweit er hiermit
einen Ausstandsgrund nach Art. 121 lit. a BGG geltend machen will, legt er
nicht rechtsgenüglich dar, weshalb ihm die Anrufung dieses Revisionsgrundes
erst jetzt möglich gewesen war (Art. 38 Abs. 3 BGG). Er behauptet lediglich,
von diesem Umstand erst in dem mit Urteil vom 2. November 2012 abgeschlossenen
Verfahren Kenntnis erlangt zu haben. Zu diesem Zweck legt er das
Revisionsgesuch gegen ein anderes Bundesgerichtsurteil bei. Daraus und aus den
im vorliegenden Verfahren gemachten Ausführungen ergibt sich indes, soweit
diese überhaupt nachvollziehbar sind, dass der Vorwurf Sachverhalte betrifft,
welche sich bereits vor Fällung des angefochtenen Urteils ereignet haben und
dem Gesuchsteller damals bekannt waren. Es entspricht nun aber langjähriger
Praxis, dass der Anspruch auf Geltendmachung eines Ausstandsgrundes verwirkt
ist, wenn er bereits im vorangegangenen Verfahren hätte vorgebracht werden
können (ESCHER, a.a.O., N. 6 zu Art. 121). Damit erweist sich das
Revisionsgesuch als verspätet.

4.
Nach dem Gesagten kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. Es war
von Anfang an aussichtslos, weshalb dem Gesuchsteller keine unentgeltliche
Rechtspflege gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt der
Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante