Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.18/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5F_18/2013

Urteil vom 25. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ruadi Thöni,
Gesuchstellerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto,
Gesuchsgegner

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Z.________,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Gemeindeamt des Kantons
Zürich).

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_473/2013 vom 6. August 2013.

Nach Einsicht
in das Schreiben von Rechtsanwalt Ruadi Thönen vom 6. September 2013, wonach
sein im Verfahren 5A_473/2013 mit Eingabe vom 10. Juli 2013 gestelltes Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung seiner Mandantin X.________ im
bundesgerichtlichen Urteil vom 6. August 2013 allenfalls irrtümlich nicht
beantwortet worden sei,
in das Präsidialschreiben vom 10. September 2013, ob die Eingabe als
Revisionsgesuch entgegenzunehmen sei,
in das Schreiben von Rechtsanwalt Ruadi Thöni vom 12. September 2013, wonach
seine Eingabe als Revisionsgesuch im Sinn von Art. 121 lit. c BGG
entgegenzunehmen sei,

in Erwägung,
dass Rechtsanwalt Ruadi Thöni im Verfahren 5A_473/2013 im Rahmen seiner
Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt hat,
dass die Kosten des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung in der
Präsidialverfügung vom 12. Juli 2013 zur Hauptsache geschlagen wurden,
dass in der Hauptsache mit Urteil vom 6. August 2013 entschieden wurde,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von X.________ angesichts des
Verfahrensausganges mit Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos war, nicht
jedoch mit Bezug auf die anwaltliche Verbeiständung und dass hierüber
irrtümlich nicht entschieden wurde,
dass damit der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG vorliegt,
dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung von X.________
im Verfahren 5A_473/2013 gegeben waren (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass sie deshalb in Gutheissung des Revisionsbegehrens und in Ergänzung des
Urteils vom 6. August 2013 für das Verfahren 5A_473/2013 durch Rechtsanwalt
Ruadi Thöni zu verbeiständen ist,
dass dieser für seine Stellungnahme vom 10. Juli 2013 aus der
Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist, wobei die übliche Entschädigung
angesichts der im Gesuch vom 6. September 2013 erwähnten sprachlichen
Verständigungsschwierigkeiten zu erhöhen ist,
dass Rechtsanwalt Ruadi Thöni ferner für die beiden Schreiben im Zusammenhang
mit dem vorliegenden Revisionsbegehren zu entschädigen ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Schreiben von Rechtsanwalt Ruadi Thöni vom 6. September 2013 wird als
Revisionsgesuch entgegengenommen.

2. 
In Gutheissung des Revisionsbegehrens und in Ergänzung des am 6. August 2013
gefällten Urteils wird X.________ im Verfahren 5A_473/2013 durch Rechtsanwalt
Ruadi Thöni unentgeltlich verbeiständet.

3. 
Rechtsanwalt Ruadi Thöni wird für das Verfahren 5A_473/2013 mit Fr. 750.--
entschädigt.

4. 
Rechtsanwalt Ruadi Thöni wird für das vorliegende Revisionsverfahren mit Fr.
250.-- entschädigt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, dem
Migrationsamt des Kantons Zürich, der KESB Bezirk Z.________ und dem
Gemeindeamt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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