Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.14/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5F_14/2013

Urteil vom 21. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
 Zustelladresse: Rechtsanwalt Peter Ruggle,
2. B.________,
 Zustelladresse: Rechtsanwalt Peter Ruggle,
Gesuchsteller,

gegen

C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
Gesuchsgegnerin,

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 31. Mai 2013 (5A_734/2012),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_734/2012
vom 31. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.
Am 23. November 2010 eröffnete der Konkursrichter am Bezirksgericht Zürich über
A.________ den Konkurs ohne vorgängige Betreibung. Das daraufhin angerufene
Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Weiterziehung nicht ein und setzte
das Konkursdatum neu auf den 14. März 2011 fest. Das Bundesgericht wies die
gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil (5A_206/2011) vom 18. Mai
2011 ab, soweit darauf einzutreten war. Einem Revisionsgesuch gegen das
bundesgerichtliche Urteil war kein Erfolg beschieden (Urteil 5F_7/2011 vom 19.
Juli 2011).

Auf eine gegen die Konkurseröffnung beim Bezirksgericht erhobene Beschwerde
trat dieses am 29. August 2012 nicht ein. Das Obergericht wies die dagegen
erhobene Beschwerde am 28. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Mit
Urteil vom 31. Mai 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen den
obergerichtlichen Entscheid ab, soweit es darauf eintrat (5A_734/2012).

Bereits am 14. Mai 2013 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen den
obergerichtlichen Entscheid, mit dem ein kantonales Revisionsgesuch abgewiesen
worden war, nicht ein (5A_729/2012). Gleichentags trat es auf ein Gesuch um
Revision der bundesgerichtlichen Urteile 5A_206/2011 und 5F_7/2011 nicht ein
(5F_3/2012).

B.
A.________ und B.________ sind mit Revisionsgesuch vom 18./21. Juni 2013 an das
Bundesgericht gelangt. Sie verlangen, das obergerichtliche Konkurserkenntnis
vom 14. März 2011 "als nichtig aufzuheben". Zudem machen sie in Bezug auf das
bundesgerichtliche Urteil 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013 verschiedene
Revisionsgründe geltend. Sie verlangen sinngemäss den Ausstand von
Bundesrichter von Werdt.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Beschwerde gegen die Konkurseröffnung über
ihren Ehemann berechtigt; dies wurde ihr im nunmehr angefochtenen Urteil 5A_734
/2012 (E. 1.1) bereits dargelegt. Da zur Einreichung eines Revisionsgesuchs nur
berechtigt ist, wer bereits im vorangegangenen Verfahren Parteistellung hatte
oder als Rechtsnachfolger auftritt, ist demzufolge auf das Begehren der
Gesuchstellerin ebenfalls nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand von Bundesrichter von Werdt für das
vorliegende Verfahren. Das Begehren braucht indes nicht geprüft zu werden, da
die Mitwirkung des genannten Magistraten aus rein organisatorischen Gründen
nicht vorgesehen war.

3.
Nach Ansicht des Gesuchstellers hätte sich Bundesrichter von Werdt nicht mit
seiner Angelegenheit befassen dürfen, da er sich aufgrund seiner bisherigen
Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Interessenkollision befunden habe. Soweit
er mit diesem Vorbringen einen Ausstandsgrund geltend machen will (Art. 121
lit. a BGG), legt er nicht dar, weshalb ihm die Anrufung dieses
Revisionsgrundes erst jetzt möglich gewesen sei (Art. 38 Abs. 3 BGG). Er
verweist vorerst auf ein anderes Verfahren, in welchem er die
Interessenkollision von Bundesrichter von Werdt bekannt gegeben habe. In dem
daraufhin ergangenen Urteil (5F_3/2012) stellte das Bundesgericht indes fest,
dass es sich bei dem erhobenen Vorwurf um Sachverhalte handle, welche sich
bereits vor Fällung des nunmehr angefochtenen Urteils aus dem Jahre 2011
ereignet haben. Zudem verweist der Gesuchsteller auf ein Urteil des
Bundesgerichtes aus dem Jahre 2010 (Urteil 5A_401/2010 vom 11. August 2010),
wonach Bundesrichter von Werdt bereits damals die angeführte
Interessenkollision bekannt war. Daraus folgt, dass der genannte Ausstandsgrund
durchaus in einem vorangegangenen Verfahren hätte geltend gemacht werden können
und nunmehr verwirkt ist. Damit erweist sich das Revisionsgesuch als verspätet
(vgl. bereits das Urteil 5F_3/2012).

4.
Der Gesuchsteller macht zudem ein Versehen geltend, da das Bundesgericht im
vorliegend angefochtenen Urteil die Zustellung des Konkurserkenntnisses nach
dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen (SR 0.274.131) nicht geprüft habe. Hätte es diesen Aspekt
beurteilt, so hätte es die Nichtigkeit des Konkurserkenntnisses sofort
feststellen können. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 121 lit. d BGG kann eine
Versehensrüge nur auf in den Akten liegenden Sachverhalte beziehen. Damit
eröffnet dieser Revisionsgrund dem Gesuchsteller keinesfalls die Prüfung oder
Neuprüfung einer Rechtsfrage. Die weiteren Vorbringen zielen im Ergebnis darauf
ab, das angefochtene Urteil - unter dem Vorwand der Nichtigkeit - in
Wiedererwägung zu ziehen, wozu die Revision nicht gegeben ist. Darauf ist nicht
einzugehen.

5.
Nach dem Gesagten ist dem Revisionsgesuch insgesamt kein Erfolg beschieden. Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann infolge Aussichtslosigkeit nicht
stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss sind die Kosten von
den Gesuchstellern zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Hottingen-Zürich und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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