Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.12/2013
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 2013
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
{T 0/2}
                           
5F_12/2013; 5F_13/2013

Urteil vom 10. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
1.        A.________ AG,
2.        B.________ AG,
3.        C.________,
4.        D.________ AG,
5.        E.________,
Gesuchsteller,

gegen

1.        F.________ AG,
2.        G.________ GmbH,
beide vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli,
3.        H.________,
Gesuchsgegner,

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West,
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. März 2013 (5A_1/2013 und 5A_38
/2013).

Sachverhalt:

A.
Die F.________ AG führt gegen die A.________ AG ein
Grundpfandverwertungsverfahren bezüglich des Grundstücks K.________-GBB-xxx.
Ihr Baupfandanspruch ist im Lastenverzeichnis dem 7. Rang zugeordnet.
Im Rahmen gegenseitiger Lastenbereinigungsverfahren klagte die F.________ AG
gegen die vorangehenden Grundpfandgläubiger im 4. bis 6. Rang und diese klagten
gegen die von L.________ beherrschte G.________ GmbH, die Grundpfandgläubigerin
im 1. bis 3. Rang ist. Mit vor dem Regionalgericht Oberland geschlossenem
Vergleich vom 24. August 2012, der auch von der Schuldnerin unterzeichnet
wurde, vereinbarten die Parteien, dass die G.________ GmbH und L.________ bzw.
die F.________ AG vor allen anderen Grundpfandgläubigern insgesamt Fr. 2,4 Mio.
erhalten sollen.
Das bereinigte Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen lagen vom 5.
bis. 15. November 2012 öffentlich auf, wobei in den Steigerungsbedingungen am
Deckungsprinzip festgehalten und der Mindestzuschlagspreis des Grundstücks auf
Fr. 10'430'955.55 festgesetzt wurde.
Mit Entscheid vom 14. Dezember 2012 hiess das Obergericht die von der
F.________ AG eingereichte Beschwerde gut; es hob die Steigerungsbedingungen
hinsichtlich des Deckungsprinzips auf und wies das Betreibungsamt an, neu zu
verfügen.
Die hiergegen von der A.________ AG, der B.________ AG und C.________
(Verfahren 5A_1/2013) sowie von der D.________ AG und E.________ (Verfahren
5A_38/2013) erhobenen Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18.
März 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Revisionsgesuch vom 10. Mai 2013 verlangen E.________, die D.________ AG,
die B.________ AG, die A.________ AG und C.________ die Revision dieses
Urteils. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wurde angeordnet, dass
Vollziehungshandlungen einstweilen zu unterbleiben hätten. In der Sache selbst
wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Weil das Bundesgerichtsurteil vom 18. März 2013 zwei Verfahren betraf, welche
mit dem Urteil vereinigt wurden, sind formell zwei Revisionsverfahren eröffnet
worden, welche indes im vorliegenden Entscheid wiederum zu vereinigen sind
(Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG).
In der Sache selbst ist das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht worden.
Verspätet ist es hingegen, soweit die Frage der Befangenheit von
Bundesrichterin Escher thematisiert wird: Die Verletzung von
Ausstandsvorschriften ist innert 30 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu
machen (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG). Indes hat Bundesrichterin Escher in den
Verfahren 5A_1/2013 und 5A_38/2013 als präsidierendes Mitglied bereits die
Verfügungen vom 17. Januar resp. 4. Februar 2013 betreffend aufschiebende
Wirkung unterzeichnet. Bei diesen war sie nicht nur im Zusammenhang mit der
Unterschrift, sondern insbesondere auch deutlich im Rubrum aufgeführt. Mithin
war den Gesuchstellern seit Januar 2013 klar, dass Bundesrichterin Escher
(sogar federführend) mitwirken würde. Diesbezüglich ist das Revisionsbegehren
somit verspätet. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass ohnehin
kein Ausstandsgrund gegeben war, nur weil Bundesrichterin Escher bereits am
Verfahren betreffend Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mitgewirkt hatte
(Verfahren 5A_160/2007 und 5A_161/2007); die Gesuchsteller halten selbst fest,
dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein keinen
Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG), und sie nennen keine anderen
Gründe.

2.
Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides setzt voraus, dass das
Gericht falsch besetzt war bzw. Ausstandsgründe verletzt wurden, einer Partei
mehr oder anderes als das Verlangte zugesprochen wurde, einzelne Anträge nicht
beurteilt wurden oder das Gericht aus Versehen aktenkundige erhebliche
Tatsachen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. a-d BGG). Sie ist ferner möglich
unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 122 BGG), bei durch Strafurteil
erwiesener Einwirkung auf den Entscheid oder bei nachträglicher Entdeckung
neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
BGG).

3.
Die Beschwerde erschöpft sich weitestgehend in einer inhaltlichen Kritik am
Urteil vom 18. März 2013. Zusammengefasst machen die Gesuchsteller geltend,
dieses verletze die Eigentumsgarantie, weil ohne Deckungsprinzip die
Gläubigerin im 7. Rang aufgrund des Vergleiches vorab Befriedigung erhalte,
während der Gläubiger im 6. Rang vermutlich weitgehend ungedeckt bleibe, und
sie wären über den Verhandlungsablauf vor dem Regionalgericht Oberland
anzuhören gewesen, weil dieser bzw. der Abschluss des Vergleiches mangelhaft
protokolliert worden sei. Die Revision dient indes nicht dazu, um angebliche
Rechtsfehler zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 a.E.; Urteil 5F_7/2012
vom 7. September 2012 E. 2.3) oder in der ursprünglichen Rechtsschrift
Verpasstes nachzuholen (vgl. Urteile 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2; 2F_20/
2012 vom 25. September 2012 E. 2.1). Auf die Vorbringen ist mithin nicht
einzutreten.

4.
Ferner wird der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG angerufen, weil in den
verfahrensleitenden Verfügungen die G.________ GmbH nicht erwähnt worden sei,
sie aber im Urteil vom 18. März 2013 erscheine. Indes wurde bei den Verfahren
5A_1/2013 und 5A_38/2013 bereits in den Eingangsanzeigen vom 3. bzw. 15. Januar
2013 darauf hingewiesen, dass Berichtigungen von Parteibezeichnungen
vorbehalten bleiben. Während die Parteibezeichnung in den
verfahrensleitenden Verfügungen auf der Darstellung in der Beschwerde beruhte,
wurde bei der materiellen Behandlung der Sache im Rahmen der Urteilsfindung
offensichtlich, dass die G.________ GmbH als Gläubigerin im 1.-3. Rang und als
Mitunterzeichnende des gerichtlichen Vergleichs offensichtlich eine
Verfahrenspartei war. Die Behauptung, die G.________ GmbH habe in beiden
Verfahren keine Parteirolle haben können, ist offensichtlich falsch und
begründet keinen Revisionsgrund.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind damit den
Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Urteil in der
Hauptsache wird der noch ausstehende definitive Entscheid über die
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5F_12/2013 und 5F_13/2013 werden vereinigt.

2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle
Oberland West, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben