Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.11/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5F_11/2013

Verfügung vom 20. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schöbi, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Ettisberger,
Gesuchstellerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,
Gesuchsgegner,

Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. Januar 2013 (5A_390/2012),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_390/2012
vom 21. Januar 2013.

Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 8. Mai 2013 gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013 betreffend Nebenfolgen der
Scheidung,
in den Vergleich, den die Parteien am 3. September 2013 vor dem Kantonsgericht
von Graubünden, I. Zivilkammer, abgeschlossen haben,
in die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 22.
Oktober 2013, gemäss deren Ziffer 1 der Vergleich vom 3. September 2013
gerichtlich genehmigt wird,

in Erwägung,
dass der Instruktionsrichter das bundesgerichtliche Verfahren 5F_11/2013 mit
Verfügung vom 19. September 2013 vorläufig, jedoch längstens bis zum 31.
Dezember 2013 ausgesetzt hat,
dass die Gesuchstellerin in Ziffer 5 des erwähnten Vergleichs für den Fall
seiner Genehmigung durch das Kantonsgericht von Graubünden und erfolgten
Nachzahlungen erklärt, die beim Schweizerischen Bundesgericht (Verfahren 5F_11/
2013) und dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK zzz) anhängigen
Revisionsgesuche zurückzuziehen, die Abschreibung dieser Verfahren zufolge
Rückzugs der Gesuche zu beantragen und die Kosten der Abschreibungsverfügungen
zu tragen, während die aussergerichtlichen Kosten der Revisionsverfahren
wettgeschlagen werden,
dass das Kantonsgericht von Graubünden in seiner Verfügung vom 22. Oktober 2013
feststellt, der Gesuchsgegner habe gemäss bei den Akten liegenden
Zahlungsnachweisen und Bestätigung der Gesuchstellerin vom 25. September 2013
Nachzahlungen betreffend den nachehelichen Unterhalt von Fr. 9'616.-- und
ausstehende Kinderalimente von Fr. 6'130.-- geleistet, womit die Bedingung nach
Ziffer 5 des Vergleichs erfüllt und das vor dem Kantonsgericht hängige
Revisionsgesuch abzuschreiben sei,
dass das bundesgerichtliche Revisionsverfahren daher durch den
Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m.
Art. 73 BGG),
dass die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art.
5 Abs. 2 BZP; Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG),
dass sich der Gesuchsgegner im bundesgerichtlichen Revisionsverfahren zur Sache
nicht zu vernehmen hatte und ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand
entstanden ist,

verfügt der Instruktionsrichter:

1. 
Das Revisionsverfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs
abgeschrieben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Schöbi

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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