Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.86/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_86/2013

Urteil vom 16. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt A.________,
vertreten durch das Steueramt der Stadt Frauenfeld, Freie Strasse 3, Postfach,
8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. März 2013 des Obergerichts des
Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. März 2013 des
Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die
Beschwerdegegnerin für Fr. 1'703.30 und Fr. 1'618.85 (nebst Zinsen und Kosten)
abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den erstinstanzlichen
Entscheid bestätigt hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführerin auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid
anficht,
dass die Verfassungsbeschwerde ebenso unzulässig ist, soweit die
Beschwerdeführerin weitere Entscheide als den vorliegend allein anfechtbaren
Entscheid des Obergerichts vom 6. März 2013, insbesondere drei Entscheide des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau aus dem Jahr 2012 beanstandet (Art. 100
Abs. 1 BGG),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht des Kantons Thurgau im Entscheid vom 6. März 2013 erwog,
die Betreibungsforderungen (Staats- und Gemeindesteuern 2010/2011) beruhten auf
rechtskräftigen Steuerveranlagungen sowie Schlussrechnungen und damit auf
definitiven Rechtsöffnungstiteln (Art. 80 Abs. 1 SchKG), der
Rechtsöffnungsrichter dürfe die Steuerrechnungen nicht auf ihre Richtigkeit hin
überprüfen, zulässige Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG würden
keine nachgewiesen, die Steuerrechnungen 2006 bis 2009 seien im
Rechtsöffnungsverfahren betreffend die Steuern 2010/2011 ohne Belang, die erste
Instanz habe die Rechtsöffnung zu Recht erteilt, deren Entscheid sei zu
bestätigen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 6. März 2013
verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m.
Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der
Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann
(Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann