Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.85/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_85/2013

Urteil vom 15. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Prättigau/Davos,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2013 des
Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2013 des
Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den
Beschwerdegegner für Fr. 800.-- abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung
des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG
allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht,
weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden
ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Vormundschaft einer Drittperson und
Schadenersatz von 180'000 Franken fordert, weil diese Begehren weder Gegenstand
des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen
Verfahrens sein können,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 22. Februar 2013 erwog, die
Betreibungsforderung (der Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftbarkeit
auferlegte Gerichtskosten von Fr. 800.--) beruhe auf einem rechtskräftigen
Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos und damit auf einem
definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 SchKG), zulässige Einwendungen
im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, im
Rechtsöffnungsverfahren könne die materielle Begründetheit der Forderung ebenso
wenig überprüft werden wie das zum definitiven Rechtsöffnungstitel führende
Verfahren, die Rechtsöffnung sei zu Recht erteilt worden und die Beschwerde
somit abzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass sie auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass sie erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den
gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des
Kantonsgerichts vom 22. Februar 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m.
Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann