Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.84/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_84/2013

Urteil vom 15. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, 8000 Zürich,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der
Gerichte, Postfach 2401, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I.
Zivilkammer) vom 4. Februar 2013.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 4. Februar 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Sistierungsantrag der
Beschwerdeführerin ebenso abgewiesen hat wie deren Beschwerde gegen die
erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den
Beschwerdegegner für Fr. 500.--,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des
Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 4. Februar 2013 erwog, die
Betreibungsforderung (Staatsgebühr von Fr. 500.--) beruhe auf einem
vollstreckbaren Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich
(Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte) vom 3. März 2011 und
damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 SchKG),
Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, das
Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt Z.________
bilde nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, die Voraussetzungen für
eine Verfahrenssistierung seien nicht erfüllt, die Rechtsöffnung sei zu Recht
erteilt worden und die Beschwerde somit abzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass sie auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechts geltend macht,
dass sie erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den
gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche
verfassungsmässigen Rechte und weshalb sie durch das Urteil des Obergerichts
vom 4. Februar 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann