Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.82/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_82/2013

Urteil vom 11. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Februar 2013 des Obergerichts
des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht
in die (vom Obergericht des Kantons Aargau gemäss Art. 48 Abs. 3 BGG
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitete und von diesem als
Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 12.
Februar 2013 des Obergerichts, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen
die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den
Beschwerdegegner für Fr. 9'000.-- (nebst Zins) abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführerin einen (dazu noch in einem anderen Verfahren ergangenen)
Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen anficht,
dass die Verfassungsbeschwerde ebenso unzulässig ist, soweit die
Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Betrugs und Urkundenfälschung erhebt,
weil für die Behandlung von Strafanzeigen allein die kantonalen Behörden
zuständig sind,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass das Obergericht im (vorliegend allein anfechtbaren) Entscheid vom 12.
Februar 2013 zunächst auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwies, wonach die
Betreibungsforderung auf drei von der Beschwerdeführerin unterzeichneten
Darlehensverträgen (für die am 31. Januar 2012 zur Rückzahlung fälligen Beträge
von je Fr. 3'000.--) und damit auf provisorischen Rechtsöffnungstiteln beruhe
und die Beschwerdeführerin keine die Schuldanerkennung entkräftenden
Einwendungen glaubhaft mache (Art. 82 SchKG),
dass das Obergericht sodann erwog, die von der Beschwerdeführerin behauptete
Schuldentilgung stelle eine reine Parteibehauptung dar und werde durch
keinerlei Belege glaubhaft gemacht, ausserdem seien die Behauptungen der
Beschwerdeführerin neu und, soweit überhaupt nachvollziehbar, unbelegt, im
Übrigen könne die Beschwerdeführerin weder aus der Rückzahlung von Schulden
gegenüber einer Drittperson noch aus einer Pfandhingabe etwas zu ihren Gunsten
ableiten, die Beschwerde sei als offensichtlich unbegründet abzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer an das Bundesgericht weitergeleiteten
Eingabe keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass sie erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert
aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
Entscheid des Obergerichts vom 12. Februar 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m.
Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin
gegenstandslos werden,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der
Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann
(Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann