Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.80/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_80/2013

Urteil vom 2. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern,
Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern, vertreten durch die
Steuerverwaltung des Kantons, Inkasso Region Bern-Mittelland, Postfach 8334,
3001 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 15.
Februar 2013 (Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommenen) Eingaben gegen das Urteil
vom 15. Februar 2013 des Kantonsgerichts Wallis, das eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 200.-- (nebst Zins und Kosten)
abgewiesen hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des
Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels substantiierter Darlegung (Art. 42 Abs. 2 BGG) einer Ausnahme
gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.
113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche
entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführerin auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid
anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 15. Februar 2013 erwog, die erst dem
Kantonsgericht eingereichten Unterlagen und erstmals vor diesem Gericht
gemachten Vorbringen seien wegen des Novenverbots unzulässig, die
Betreibungsforderung (Gebühr) beruhe auf einer rechtskräftigen und
vollstreckbaren Verfügung des bernischen Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes
(SVSA) vom 2. August 2010 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel
(Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), die von der Beschwerdeführerin behauptete
örtliche Unzuständigkeit des SVSA und die geltend gemachten formellen Fehler
würden keinen Nichtigkeitsgrund darstellen, im Übrigen sei das SVSA zum Erlass
der erwähnten Verfügung zuständig gewesen, Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1
SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung sei zu bestätigen,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungstitels zu bestreiten und die
vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert
aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil
des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m.
Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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