Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.67/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_67/2013

Urteil vom 25. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
Erbschaft des X.________ ("Erbengemeinschaft X.________"),
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2013 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2013 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft (410 13 4), das androhungsgemäss auf eine
Beschwerde von A.________ gegen einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid
mangels Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 225.-- innerhalb der Nachfrist
nicht eingetreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
in die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und
unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG
allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht,
weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden
ist,
dass zur Verfassungsbeschwerde nur berechtigt ist, wer ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
kantonalen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG),
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Februar 2013 nicht gegenüber der
Beschwerdeführerin, sondern gegenüber A.________ ergangen ist,
dass somit die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid nicht
beschwert ist und daher kein Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG an
dessen Aufhebung hat,
dass die Verfassungsbeschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil
die Beschwerdeführerin (entgegen den Begründungsanforderungen von Art. 116 und
117/106 Abs. 2 BGG) nicht klar und detailliert anhand der entscheidenden
Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Februar 2013
verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs.
7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in
Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten
ist,
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Beschwerdeentscheid
gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64
Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann