Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.55/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_55/2013

Urteil vom 19. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Zürich,
Walcheplatz 1, 8090 Zürich Amtsstellen Kt. ZH,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung etc.,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2012 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2012 des
Zürcher Obergerichts, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen hat und sowohl auf eine Klage des Beschwerdeführers auf
Bestreitung neuen Vermögens wie auch auf dessen Beschwerde einerseits gegen ein
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. März 2012 (Unzulässigerklärung der vom
Beschwerdeführer erhobenen Einrede des fehlenden neuen Vermögens) sowie
anderseits gegen ein Urteil des gleichen Gerichts vom 28. Juni 2012 (auf Grund
eines rechtskräftigen Kantonsratsbeschlusses in der gleichen Betreibung
erfolgte Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für
Gebühren von Fr. 600.-- nebst Zins) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der am
Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen abzuweisen ist, weil sich die Namen der
Bundesrichter/innen und der Bundesgerichtsschreiber/innen dem Staatskalender
entnehmen lassen, so dass der Beschwerdeführer auf dieser Grundlage hätte
allfällige Ausstandsbegehren stellen können,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer auch die erstinstanzlichen Entscheide anficht,
dass die Verfassungsbeschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der
Beschwerdeführer eine Genugtuung fordert, weil eine solche Forderung weder
Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 14. Dezember 2012 im Wesentlichen erwog,
die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, gegen den Entscheid
nach Art. 265a Abs. 1 SchKG stehe kein Rechtsmittel offen, für die Klage nach
Art. 265a Abs. 4 SchKG wäre das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort
zuständig, somit sei auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten,
sodann erweise sich die (am 23. August 2012 bei der Post aufgegebene)
Beschwerde, soweit sie sich gegen die Urteile vom 6. März 2012 und 28. Juni
2012 richte, wegen Nichteinhaltung der 10-tägigen Beschwerdefrist als
verspätet, nachdem die beiden Urteile (kraft Fiktion wegen Nichtabholens bei
der Post) als am 4. April 2012 bzw. am 18. Juli 2012 zugestellt zu gelten
hätten, auch die Ausstandsbegehren gegen die erstinstanzlichen Richter wären
innert der erwähnten Frist zu stellen gewesen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 14. Dezember
2012 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der
Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich
prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in
Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG ohne Durchführung
einer Verhandlung nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der
Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Gesuch um vorgängige Bekanntgabe der am Entscheid mitwirkenden
Gerichtspersonen wird abgewiesen.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann