Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.4/2013
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_4/2013

Urteil vom 11. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Aargau,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung (Kostenvorschuss im kantonalen Beschwerdeverfahren),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 4. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Aargau verpflichtete Y.________ in zwei Urteilen
vom 23. Februar 2011 und 14. März 2011, Gerichtskosten von insgesamt Fr. 565.--
zu bezahlen. Am 8. September 2011 verstarb Y.________. X.________ ist dessen
Witwe.

B.
B.a In der vom Kanton Aargau gegen die "Erbschaft Y.________, vd. X.________"
eingeleiteten Betreibung Nr. xxxx für eine Forderung von Fr. 565.-- nebst Zins
von 5% seit 5. April 2012 stellte des Betreibungsamts A.________ am 3. Mai 2012
den Zahlungsbefehl zu. Es wurde Rechtsvorschlag erhoben.
B.b Am 8. Juni 2012 ersuchte der Kanton Aargau das Gerichtspräsidium Zofingen
um definitive Rechtsöffnung für Fr. 565.-- nebst Zins von 5% seit 5. April
2012. Als Gesuchsgegner führte der Kanton Aargau im Rechtsöffnungsbegehren die
"Erbschaft des Y.________", vertreten durch X.________, auf.
Mit Entscheid vom 17. August 2012 erteilte das Gerichtspräsidium die definitive
Rechtsöffnung für Fr. 565.-- nebst Zins von 5% seit 4. Mai 2012.

C.
C.a Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 20. September 2012 eine
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau.
C.b Das Obergericht forderte die Erbschaft des Y.________, vertreten durch
X.________, mit Verfügung vom 26. September 2012 auf, innerhalb von zehn Tagen
einen Kostenvorschuss von Fr. 180.-- zu bezahlen. Nachdem innert dieser Frist
keine Zahlung erfolgt war, gewährte das Obergericht mit Verfügung vom 24.
Oktober 2012 eine Nachfrist von zehn Tagen.
C.c Mit Entscheid vom 4. Dezember 2012 trat das Obergericht auf die Beschwerde
nicht ein, da der Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist
nicht geleistet worden war.

D.
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in
ihrer subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 7. Januar 2013, der
obergerichtliche Entscheid vom 4. Dezember 2012 sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat die Vorakten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist der Endentscheid eines oberen Gerichts, das auf
Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich auf eine Beschwerde betreffend eine
definitive Rechtsöffnung und damit in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache
nicht eingetreten ist (Art. 90, Art. 75 und Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Da der
für die Beschwerde in Zivilsachen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist und
die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, es stelle sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 und Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 489 E.
2.6 S. 493 f.), ist ihre Eingabe - wie beantragt - als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen (Art. 113 ff. BGG).
1.2
1.2.1 Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche
Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet
ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort
betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden
konnte (Art. 49 SchKG). Wird die unverteilte Erbschaft als solche betrieben,
richtet sich die Betreibung nur gegen die Vermögenswerte der Erbschaft, nicht
gegen die Erben persönlich (BGE 116 III 4 E. 2a S. 6 f.; 113 III 79 E. 4 S.
82).
Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die
Zustellung von Betreibungsurkunden an den für die Erbschaft bestellten
Vertreter, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben (Art.
65 Abs. 3 SchKG).
Ist eine Erbschaft als solche gestützt auf Art. 49 SchKG passiv
betreibungsfähig, so folgt daraus zwingend, dass ihr auch die
Passivlegitimation im Rechtsöffnungsverfahren zuerkannt werden muss. Der
summarische Charakter und die rasche Abwicklung des Rechtsöffnungsverfahrens
erfordern, dass der Erbe, dem der Zahlungsbefehl zugestellt worden ist, die
Erbschaft auch in diesem Verfahren zu vertreten hat. Das ergibt sich übrigens
auch aus dem Umstand, dass das Rechtsöffnungsverfahren einen Bestandteil des
Betreibungsverfahrens bildet (BGE 102 II 385 E. 2 S. 388).
1.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin (Gläubigerin) die Erbschaft als
solche ins Recht gefasst und als deren Vertreterin die Beschwerdeführerin
bezeichnet, der in der Folge der Zahlungsbefehl zugestellt wurde.
Die kantonalen Instanzen behandelten im Rechtsöffnungsverfahren die Erbschaft
als Gesuchsgegnerin (Gerichtspräsidium) beziehungsweise als Beklagte
(Obergericht) und die Beschwerdeführerin als deren Vertreterin. Partei im
vorinstanzlichen Verfahren war demnach die Erbschaft.
1.2.3 Die Beschwerdeführerin erhebt in eigenem Namen Beschwerde an das
Bundesgericht. Da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten ist
(vgl. E. 2 unten), kann offengelassen werden, wie es sich insoweit verhält
(Art. 76 BGG; vgl. auch Urteil 5A_472/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1.2).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, es gehe nicht an,
sie als Witwe von Y.________ für die Erbschaft "verantwortlich zu erklären" und
einfach einen der Erben "herauszupicken". Das Rechtsöffnungsbegehren hätte -
wenn es überhaupt zulässig sei - allen Erben zugestellt werden müssen. Der
Entscheid des Gerichtspräsidiums verletze Verfahrensregeln und das Gesetz. Der
Hinweis auf die "Erbschaft Y.________" verletze Rechts- und Formvorschriften.
Deshalb könne von ihr auch kein Kostenvorschuss für ein weitergehendes
Verfahren verlangt werden und das Verfahren vor dem Gerichtspräsidium und
Obergericht sei zufolge falscher Parteibezeichnung aufzuheben.

2.2 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss angeben, welches
verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, worin die Verletzung besteht.
Das Bundesgericht prüft nur ausdrücklich vorgebrachte, klar und detailliert
erhobene sowie, soweit möglich, belegte Rügen. Genügt die Beschwerdeschrift
diesen Begründungsanforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 I
332 E. 2.1 S. 334; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).

2.3 Die Beschwerdeführerin erhebt vor Bundesgericht keine Rüge der Verletzung
eines verfassungsmässigen Rechts. Sie legt nicht dar, inwiefern das Obergericht
zu Unrecht und in Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts mangels Zahlung
eines Kostenvorschusses nicht auf die von ihr erhobene Beschwerde eingetreten
sein soll, zumal einzig diese prozessuale Frage den Beschwerdegegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens bildet (vgl. dazu BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48;
137 II 128 E. 2.5 f. S. 136).
Genügt demnach die subsidiäre Verfassungsbeschwerde den erwähnten
Begründungsanforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143).

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-, nicht
hingegen entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Bettler