Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.43/2013
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_43/2013

Urteil vom 27. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I.
Zivilkammer) vom 12. Februar 2013.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 12. Februar 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Sistierungsantrag der
Beschwerdeführerin abgewiesen, deren Antrag auf Vollstreckbarkeitsaufschub als
gegenstandslos geworden abgeschrieben und eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 18'720.-- (nebst Zins und
Kosten) abgewiesen hat,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des
Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Darlegens bzw. Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2
BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen
worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 12. Februar 2013 im Wesentlichen erwog, das
rasche und summarische Rechtsöffnungsverfahren könne nicht sistiert werden,
weil weder dargetan noch ersichtlich sei, inwiefern sich andere Verfahren auf
das Rechtsöffnungsverfahren auswirken könnten, hinsichtlich der
Verfahrenslegitimation der Beschwerdegegnerin könne auf die zutreffenden
erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, die Betreibungsforderung beruhe
auf zwei rechtskräftigen thurgauischen Gerichtsurteilen und damit auf
definitiven Rechtsöffnungstiteln nach Art. 80 Abs. 1 SchKG, über die Frage der
Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin sei (u.a. in den zu den
Rechtsöffnungstiteln führenden Verfahren) bereits rechtskräftig entschieden
worden, im Rechtsöffnungsverfahren zulässige Einwendungen (u.a. Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit der Rechtsöffnungstitel, Tilgung, Stundung, Verjährung)
würden von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, mit dem Beschwerdeentscheid
werde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht, soweit ihre
Vorbringen überhaupt einen erkennbaren Bezug zum Urteil des Obergerichts vom
12. Februar 2013 aufweisen, nicht in nachvollziehbarer Weise auf die
entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 12. Februar 2013
verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der
Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117
i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann