Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.40/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_40/2013

Urteil vom 4. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
"X.________ AG Y.________",
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Februar 2013 des Obergerichts
des Kantons Luzern (1. Abteilung).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Februar 2013 des
Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts A.________
(Nichteintreten - mangels Parteifähigkeit und mangels Vorliegens einer
Klagebewilligung - auf eine Klage der Beschwerdeführerin gegen die
Beschwerdegegnerin) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 19. Februar 2013 erwog, die im Jahr 1995
aus dem Handelsregister gelöschte Beschwerdeführerin habe seit Jahren keine
Rechtspersönlichkeit und damit keine Parteifähigkeit mehr, auf die Beschwerde
sei daher nicht einzutreten,
dass zwar die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht u.a. die
Vollstreckung einer Geldforderung gemäss SchKG fordert, jedoch nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 19. Februar
2013 verletzt sein sollen,
dass der für die Beschwerdeführerin handelnde X.________ einmal mehr
missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117
i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin
gegenstandslos werden,
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens X.________ aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 3 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden X.________ auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, X.________ und dem Obergericht des Kantons
Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann