Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.39/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_39/2013

Urteil vom 28. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Esslinger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eigentumsübertragung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 10. Januar 2013 des Obergerichts
des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 10. Januar 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des
Bezirksgerichts A.________ nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 10. Januar 2013 erwog, die Beschwerde
richte sich gegen das noch unbegründete Urteil der Vorinstanz, erst in diesen
Tagen werde die Urteilsbegründung ausgefertigt, die (erst mit der Zustellung
des begründeten Entscheids beginnende: Art. 321 Abs. 1 ZPO) Rechtsmittelfrist
habe daher noch gar nicht zu laufen begonnen, der Beschwerdeführer hätte die
Rechtslage aus der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung ersehen können, auf
seine verfrühte Beschwerde sei nicht einzutreten, im Übrigen wäre auf die
Beschwerde auch wegen der (mangels Vorliegens der erstinstanzlichen
Entscheidbegründung zwangsläufig) fehlenden Beschwerdebegründung nicht
einzutreten gewesen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 10. Januar
2013 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert
(Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117
i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann