Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.36/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_36/2013

Urteil vom 26. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Graubünden,
vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2013 des
Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2013 des
Kantonsgerichts von Graubünden, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers
Nr. 1 gegen die (auf Grund einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft Graubünden erfolgte) Erteilung der definitiven Rechtsöffnung
an den Beschwerdegegner für Verfahrenskosten von Fr. 515.-- (nebst Zins) nicht
eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung
des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG
allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht,
weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden
ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit sie auch
von der Beschwerdeführerin Nr. 2 erhoben wird, weil die angefochtene Verfügung
des Kantonsgerichts ausschliesslich gegenüber dem Beschwerdeführer Nr. 1
ergangen und die Beschwerdeführerin Nr. 2 nicht beschwert ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b BGG),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 23. Januar 2013 erwog, die
erstinstanzliche Verfügung sei dem Beschwerdeführer Nr. 1 am 5. Januar 2013
zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) sei
daher am 15. Januar 2013 (Dienstag) abgelaufen, die erst am 19. Januar 2013 bei
der Post aufgegebene kantonale Beschwerde erweise sich somit als verspätet, im
Übrigen hätte die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden müssen, weil die
definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt worden sei,
dass der Beschwerdeführer Nr. 1 nicht in nachvollziehbarer Weise auf die
entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. Januar
2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m.
Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass den Beschwerdeführern in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der
Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann
(Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig
werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den solidarisch haftenden
Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann