Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.35/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_35/2013

Urteil vom 4. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Marazzi,
Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, 8001
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Kollokationsklage),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, vom 15. Februar 2013 (NP130002-O/Z02).

Sachverhalt:

A.
Am 23. November 2010 eröffnete der Konkursrichter des Bezirks Zürich über
X.________ den Konkurs ohne vorgängige Betreibung wegen unbekannten Aufenthalts
nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Den von X.________ dagegen erhobenen
Rekurse, Beschwerden und Revisionsgesuche an die kantonalen Gerichte und an das
Bundesgericht war kein Erfolg beschieden. Das Konkursverfahren wird vom
Konkursamt Zürich-Hottingen durchgeführt.

B.
Der Kollokationsplan vom 11. November 2011 enthielt unter der Ord.-Nr. 9 eine
zugelassene Forderung von Z.________ im Umfang von Fr. 420'000.--. Als
Forderungsgrund wurde die "offene Forderung gemäss Darlehensvertrag vom 1.
September 2009" angegeben. Daraufhin erhob die N.________ AG eine negative
Kollokationsklage gegen Z.________, welche das Bezirksgericht Zürich am 13.
Dezember 2012 guthiess; demzufolge ordnete es die Streichung der angefochtenen
Position aus dem Kollokationsplan an.

C.
Z.________ wandte sich gegen das bezirksgerichtliche Urteil am 4. Januar 2013
mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 24.
Januar 2013 wurde ihr Frist zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses für
das Berufungsverfahren angesetzt. Z.________ stellte daraufhin am 5. Februar
2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht
verneinte die Bedürftigkeit von Z.________ und wies ihr Gesuch mit Beschluss
vom 15. Februar 2013 ab. Zudem setzte es ihr eine Frist von 10 Tagen zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'100.--.

D.
Z.________ ist mit Eingabe vom 21. Februar 2013 an das Bundesgericht gelangt.
Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss, ihr für das Verfahren vor
Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für das
bundesgerichtliche Verfahren stellt sie ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 gewährte der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung.
In der Sache sind die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid, mit dem ein oberes kantonales Gericht der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das laufende
Rechtsmittelverfahren verweigerte. Dabei handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Der Rechtsweg richtet
sich nach dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel. Konkret geht es dabei
um die Kollokation einer zivilrechtlichen Forderung, mithin um eine Zivilsache
mit Vermögenswert (Urteil 5A_802/2008 vom 6. März 2009 E. 1.1, in: Pra 2010 Nr.
19 S. 129 f.). Die gesetzliche Streitwertgrenze (vgl. allgemein zum Streitwert
im Kollokationsprozess: BGE 138 III 675 E. 3.1 S. 676) wird nicht erreicht
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen in der
Hauptsache sowie gegen den vorliegend strittigen Zwischenentscheid nicht
zulässig. Die Eingabe der Beschwerdeführerin wird daher als
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (Art. 113 BGG).

1.2. Damit kann die Beschwerdeführerin einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte rügen. Ob eine solche gegeben ist, prüft das
Bundesgericht einzig, sofern eine entsprechende Rüge gemäss den Anforderungen
von Art. 106 Abs. 2 BGG ausdrücklich erhoben und einlässlich begründet wird (
BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 118 BGG). Auch davon
kann es nur abweichen, wenn er unter Verletzung eines verfassungsmässigen
Rechts zustande kam. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99
Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG). Neu sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen
Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt worden sind (BGE 136
V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.).

2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch die Vorinstanz. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als
verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege auf Gesetzesstufe geregelt. Im
Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung wird das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege seit dem 1. Januar 2011 nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen
geprüft. Demnach hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Als mittellos gilt, wer für die Kosten eines Prozesses
nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, welche er zur Deckung des
Grundbedarfes für sich und seine Familie benötigt. Ob die Kriterien zur
Bestimmung der Mittellosigkeit zutreffend gewählt wurden, ist eine Rechtsfrage.
Demgegenüber beschlagen die Höhe der Einnahmen und Aufwendungen Tatfragen,
welche das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 135 I 221 E. 5.1 S.
223).

3.
Das Obergericht ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin über die
notwendigen Mittel verfügt, um für die mutmasslichen Prozesskosten aufzukommen.
Gemäss den Steuererklärungen 2011 und 2012 erzielten zwar weder die
Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann ein Erwerbseinkommen. Der Ertrag aus ihren
Liegenschaften sei bereits mit Arrest belegt und das Konto der
Beschwerdeführerin bei der Thurgauer Kantonalbank offenbar blockiert. Hingegen
lasse sich dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärungen
entnehmen, dass die Eheleute Z.________ weitere Vermögenswerte besässen. Es
handle sich um zwei Darlehen M.________ AG zu einem Steuerwert über Fr.
55'106.-- bzw. Fr. 30'675.-- sowie um Aktien bzw. einen "Guthabenanteil
Textilfabrik, CH" mit einem Steuerwert von Fr. 280'000.--. Die
Beschwerdeführerin mache in Bezug auf die beiden Darlehen geltend, dass das
Vermögen der M.________ AG gepfändet sei, was aufgrund der eingereichten
Unterlagen nicht überprüfbar sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so
ergäben sich zumindest hinsichtlich der weiteren Positionen über Fr. 280'000.--
keine Einschränkungen. Dieser Vermögenswert sei mehr als nur ein "Notgroschen"
und daher für die anfallenden Prozesskosten heranzuziehen, die dadurch ohne
weiteres gedeckt würden. Die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
erforderliche Mittellosigkeit sei nach dem Gesagten zu verneinen, womit darauf
verzichtet werden könne, weitere Belege für die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Bedarfspositionen nachzufordern.

3.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen zu haben. Sie sei mittellos,
welcher Umstand sich aus der Steuererklärung der Jahre 2011 und 2012 ergebe.
Das Obergericht habe das Beiblatt zu den Steuererklärungen übersehen, woraus
sich der Wert dieses Darlehens infolge der globalen Wirtschaftskrise auf den
Wert von Fr. 1'700.-- reduziert habe.

3.2. Zwar machte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege an das Obergericht eine Reihe von Ausführungen zu ihrer familiären
sowie finanziellen Situation und reichte verschiedene Dokumente ein. Auf die
Bewertung der nunmehr als Darlehen bezeichneten Position von Fr. 280'000.-- im
Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ging sie dabei nicht ein. Insbesondere
erläuterte sie nicht, weshalb sie in den Bemerkungen zur Steuererklärung nur
von einem Ansatz von Fr. 1'700.-- dieses Vermögenswertes ausging.

3.3. Bei der Bezeichnung der hier interessierenden Vermögensposition und deren
Bewertung geht es um tatbeständliche Feststellungen, die das Bundesgericht nur
auf Willkür überprüft (E. 2). Dies setzt eine entsprechende Rüge voraus, welche
den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspricht (vgl. BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246). Die Beschwerdeführerin begnügt sich an dieser Stelle, das Guthaben
an der Textilfabrik als Darlehen zu bezeichnen, welches sie nicht
zurückerhalten habe. Zudem erklärt sie nicht, weshalb sie in der gleichen
Steuererklärung unterschiedliche Wertangaben macht. Im Wertschriften- und
Guthabenverzeichnis setzte sie den Betrag von Fr. 280'000.-- ein und in der
Bemerkung zur Steuererklärung nur Fr. 1'700.--. Inwieweit das Obergericht bei
der Berücksichtigung des in Frage stehenden Vermögenswertes in Willkür
verfallen sein sollte, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin -
soweit sie sich überhaupt auf die obergerichtliche Begründung beziehen und
zudem nicht neu und daher unzulässig sind - nicht entnehmen.

3.4. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege in willkürlicher Weise abgewiesen, fällt damit ins
Leere. Damit erübrigt sich auch, auf das (erstmals) erhobene Begehren um
Bestellung eines Rechtsbeistandes einzugehen.

4.
Nach dem Dargelegten ist der Verfassungsbeschwerde kein Erfolg beschieden. Das
Obergericht wird der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses anzusetzen haben. Die Anträge der Beschwerdeführerin waren
von vornherein aussichtslos, weshalb ihr keine unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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