Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.33/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_33/2013

Urteil vom 22. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ SA,
vertreten durch Advokat Lukas Polivka,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Dezember 2012 des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Dezember 2012 des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das auf eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 1'040.-- (nebst Zins und
Kosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Appellationsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG
allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht,
weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden
ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Appellationsgericht im Entscheid vom 27. Dezember 2012 erwog, trotz
(unter Säumnisandrohung ergangener) Aufforderung zur Einreichung einer
verständlichen Beschwerdeschrift (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO) habe die
Beschwerdeführerin eine zwar etwas ergänzte, jedoch wiederum unverständliche
Eingabe eingereicht, diese Eingabe werde auch dann nicht verständlich, wenn man
sie im Zusammenhang mit dem angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid lese, es
bleibe unklar, was die Beschwerdeführerin genau fordere bzw. meine,
androhungsgemäss sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die
Beschwerdeführerin neue Unterlagen einreiche, seien diese ohnehin unzulässig
(Art. 326 Abs. 1 ZPO), im Übrigen wäre die Beschwerde bei Annahme einer
genügenden Begründung abzuweisen, habe doch die Beschwerdeführerin vor erster
Instanz die Tilgung des ausstehenden Mietzinses nicht glaubhaft gemacht,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des
Appellationsgerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Appellationsgerichts vom 27.
Dezember 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann