Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.30/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_30/2013

Urteil vom 15. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Michael S. Tremp,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens
(Prozesskostenvorschuss),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, vom 27. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1969; Ehefrau) und Z.________ (geb. 1966; Ehemann) heirateten
im April 1987. Sie wurden Eltern von zwei mittlerweile volljährigen Kindern
(geb. 1988 und 1994). Seit April 2009 leben die Ehegatten getrennt.
Die Folgen des Getrenntlebens mussten gerichtlich geregelt werden (Verfügungen
des Kantonsgerichts Zug vom 15. April 2010 und 9. Februar 2011). Das
Kantonsgericht verpflichtete den Ehemann insbesondere zu Unterhaltsbeiträgen an
seine Ehefrau von Fr. 2'900.-- pro Monat und für das jüngere Kind von Fr.
1'200.-- pro Monat.

B.
B.a Mit Klage vom 9. Juni 2011 und verbesserter Eingabe vom 30. Juni 2011
leitete X.________ beim Kantonsgericht Zug das Scheidungsverfahren ein.

B.b Gleichzeitig verlangte sie, ihr Ehemann sei im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von mindestens Fr.
25'000.-- für das Scheidungsverfahren zu bezahlen. Eventualiter ersuchte sie um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Z.________ widersetzte sich dem Gesuch um Leistung eines
Prozesskostenvorschusses (Stellungnahme vom 10. Januar 2012).
Mit Entscheid vom 15. Juni 2012 verpflichtete das Kantonsgericht
(Verfahrensnummer ES 2011 464) Z.________, seiner Ehefrau einen
Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 25'000.-- für das
Scheidungsverfahren zu bezahlen.

C.
Dagegen erhob Z.________ am 22. Juni 2012 Berufung an das Obergericht des
Kantons Zug. Mit Urteil vom 27. Dezember 2012 hiess das Obergericht die
Berufung gut, hob den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 15. Juni 2012 auf und
wies das Gesuch ab.
Gestützt auf diesen Entscheid forderte das Kantonsgericht X.________ mit
Schreiben vom 22. Januar 2013 auf, innerhalb von zehn Tagen einen Vorschuss von
Fr. 15'000.-- für das anhängig gemachte Scheidungsverfahren zu leisten.

D.
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in
ihrer subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 1. Februar 2013, das
obergerichtliche Urteil vom 27. Dezember 2012 sei aufzuheben und Z.________
(nachfolgend Beschwerdegegner) zu verpflichten, ihr einen
Prozesskostenvorschuss von Fr. 25'000.-- für das Scheidungsverfahren zu
bezahlen.
Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung und verlangt die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Der
Beschwerdegegner und das Obergericht haben sich dem Gesuch um aufschiebende
Wirkung nicht widersetzt (Schreiben vom 13. und 15. Februar 2013). Der
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der
Beschwerde mit Verfügung vom 19. Februar 2013 die aufschiebende Wirkung in dem
Sinne zuerkannt, als das Kantonsgericht von der Beschwerdeführerin während des
bundesgerichtlichen Verfahrens keine Gerichtskostenvorschüsse einverlangen
darf.
Das Bundesgericht hat die Vorakten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Entscheid eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin
kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG) über einen Prozesskostenvorschuss (sog.
provisio ad litem) im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 276 ZPO
entschieden hat. Es handelt sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 134
III 426 E. 2.2 S. 431) in einer Zivilsache gemäss Art. 72 Abs. 1 BGG in einer
vermögensrechtlichen Angelegenheit. Da der Streitwert von Fr. 25'000.-- die
gesetzliche Streitwertgrenze nicht erreicht und die Beschwerdeführerin keine
Ausnahme vom Streitwerterfordernis geltend macht (Art. 74 BGG; BGE 136 II 489
E. 2.6 S. 493 f.), ist ihre Eingabe - wie beantragt - als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen (Art. 113 ff. BGG; vgl. zum Ganzen
Urteil 5A_826/2008 vom 5. Juni 2009 E. 1.2).

2.
2.1 Wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Kosten des
Scheidungsverfahrens verfügt, hat Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss von
seinem Ehegatten, sofern dieser zu dessen Bezahlung in der Lage ist. Die
Grundlage dieser Pflicht - Art. 159 Abs. 3 oder Art. 163 ZGB - ist umstritten,
wobei diese Frage nicht von Belang ist für die Voraussetzungen, unter denen ein
solcher Prozesskostenvorschuss geschuldet ist (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674;
Urteil 5A_448/2009 vom 25. Mai 2010 E. 8.1, in: FamPra.ch 2010 S. 664).

Die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen
Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist subsidiär gegenüber
der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht. Der Anspruch auf
einen Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten geht demnach dem Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674).

2.2 Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses unter Ehegatten setzt unter
anderem voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nötigen
Mittel verfügt, um das Verfahren zu führen. Vorausgesetzt ist demnach eine
tatsächliche Bedürftigkeit (Urteile 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 1.4;
5P.346/2005 vom 15. November 2005 E. 4.4).
Ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt wurden,
ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber handelt es sich um eine Tatfrage, wenn es um
die Höhe oder den Bestand einzelner Aufwendungen oder Einnahmen geht (BGE 135 I
221 E. 5.1 S. 223; 120 Ia 179 E. 3a S. 181).

3.
Das Obergericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen
Prozesskostenvorschuss vom Beschwerdegegner abgewiesen, weil sie nicht
bedürftig sei.
Ihrem Einkommen von netto Fr. 4'440.-- pro Monat stehe ein Bedarf von Fr.
3'742.-- pro Monat gegenüber, so dass monatlich ein Überschuss von Fr. 700.--
resultiere. Dieser Überschuss reiche zwar nicht ganz, um die mutmasslichen
Prozesskosten innerhalb der von der Rechtsprechung (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1
S. 224 und ausdrücklich zum Prozesskostenvorschuss Urteil 5P.441/2005 vom 9.
Februar 2006 E. 1.2, in: Pra 2006 S. 987) vorgegebenen Frist von zwei Jahren
bei aufwändigeren Verfahren abzuzahlen, wobei es sich bei dieser Frist ohnehin
nur um eine Richtlinie handle.

Jedoch komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin über Ersparnisse verfüge: Sie
habe im Berufungsverfahren zurecht nicht bestritten, in der Vergangenheit
relativ hohe Barbezüge von ihrem Bankkonto getätigt zu haben. Sie mache
geltend, diese Bezüge seien für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten für
sich und ihre Tochter verwendet worden und demnach verbraucht. Das Obergericht
hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe von ihrem Bankkonto im Januar
2010 Fr. 8'700.-- und im Dezember 2010 Fr. 11'900.-- bar abgehoben, während in
den übrigen Monaten des Jahres 2010 die Bezüge ungefähr zwischen Fr. 4'000.--
und Fr. 7'000.-- (durchschnittlich Fr. 5'500.--) pro Monat betragen hätten.
Auch im November und Dezember 2011 seien hohe Einzelbarbezüge erfolgt. Es falle
in der Tat auf, dass die Beschwerdeführerin offenbar namentlich dann hohe
Barbezüge vorgenommen habe, wenn der Kontosaldo einen fünfstelligen Betrag
anzunehmen drohte. Wenn die Beschwerdeführerin keine substanziierten
Erklärungen zur Verwendung dieser Beträge abgebe, sondern sich mit der
pauschalen Behauptung beschränke, diese Gelder seien für den Lebensunterhalt
verbraucht worden, müsse sie sich die Annahme gefallen lassen, sie habe mit
diesen Bezügen mindestens "teilweise Ersparnisse gebildet". Auf dieses Vermögen
könne sie zur Finanzierung des Scheidungsverfahrens zurückgreifen.
Der Beschwerdeführerin sei es deshalb möglich, mit dem Überschuss von Fr.
700.-- pro Monat und ihren Ersparnissen die mutmasslichen Kosten des
Scheidungsverfahrens innerhalb einer Frist von zwei Jahren zu bezahlen (Ziff.
3.2 des angefochtenen Urteils).

4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt die obergerichtliche Beweiswürdigung, wonach
sie über Vermögen verfüge, als willkürlich (Art. 9 BV). Es gehe nicht an, ihr
ein Vermögen, das sie nicht habe, "rein spekulativ anzurechnen". Mit den von
ihr getätigten Barbezügen habe sie seit der Aufnahme des Getrenntlebens
keineswegs über ihren Verhältnissen gelebt, zumal ihr monatlich für sich
persönlich rund Fr. 7'500.-- (Einkommen und Ehegattenunterhalt) zur Bestreitung
der Lebenshaltungskosten zustehen sollten.

4.1.2 Die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung erweist sich
als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts (einschliesslich der
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) nur insofern prüfen, als eine solche
Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 136 I 332 E. 2.1 f. S. 334;
133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.). Auf rein appellatorische Kritik an der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
4.1.3 Die Beschwerdeführerin vermag diesen Begründungsanforderungen nicht zu
genügen und auf ihre Rüge ist nicht einzutreten.
Sie begnügt sich mit appellatorischer Kritik, stellt den Sachverhalt aus ihrer
Sicht dar und beschränkt sich auch vor dem Bundesgericht auf den pauschalen
Hinweis, die bezogenen Mittel für den Lebensunterhalt verwendet zu haben. Mit
der massgebenden Erwägung des Obergerichts, wonach die hohen Barbezüge in den
Monaten Januar und Dezember 2010 und November und Dezember 2011 erheblich von
den in den übrigen Monaten getätigten Bezügen (durchschnittlich Fr. 5'500.--
pro Monat) abweichen, die Beschwerdeführerin diese höheren Bezüge aber nicht
erklären könne und deshalb davon auszugehen sei, dass mit diesen Bezügen
zumindest teilweise Ersparnisse gebildet worden seien, setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht auseinander.
4.2
4.2.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht verfalle in Willkür
(Art. 9 BV), wenn es ihr Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss gegenüber ihrem
Ehemann abweise. Würde dieser seinen Unterhaltspflichten gemäss dem
Eheschutzurteil nachkommen, wäre sie ohne Weiteres in der Lage, selbst für die
Prozesskosten des Scheidungsverfahrens aufzukommen. Da aber der
Beschwerdegegner keinen Unterhalt leiste und sich in das Ausland abgesetzt
habe, sei es in stossendem Widerspruch zum Gerechtigkeitsgedanken, ihr nun
einen Prozesskostenvorschuss zu verwehren (Ziff. 5 und 6 der Beschwerde). Die
Verweigerung eines Prozesskostenvorschusses könne zum vollständigen Verlust
ihrer berechtigten Ansprüche führen (Ziff. 8 der Beschwerde).

Aus den Scheidungsakten ergebe sich eindeutig das Bild, dass der
Beschwerdegegner mit allen Mitteln versuche, sie um ihre Rechte zu bringen und
er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verheimlichen versuche. Wenn
nun das Obergericht davon ausgehe, dass sie gegenüber dem Beschwerdegegner
unberechtigte Ansprüche erhebe, sei dies willkürlich (Ziff. 9 der Beschwerde).
4.2.2 Der Prozesskostenvorschuss unter Ehegatten setzt wie erwähnt die
Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten voraus (vgl. E. 2.2 oben). Ist das
Obergericht nach dem Gesagten in tatsächlicher Hinsicht und damit für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 118 Abs. 1 BGG) zum Ergebnis gelangt, die
Beschwerdeführerin verfüge über genügend Mittel (Einkommensüberschuss und
Vermögen), um die mutmasslichen Prozesskosten innerhalb von zwei Jahren selber
zu bezahlen, hat es zu Recht die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin verneint.
Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen nicht geltend, das Obergericht sei von
einem falschen Begriff der Bedürftigkeit ausgegangen.
Die allgemein gehaltenen Einwände der Beschwerdeführerin, wonach die Abweisung
des Gesuchs eine Verletzung des Willkürverbots darstelle, gehen demnach am
angefochtenen Entscheid vorbei. Darauf ist nicht einzutreten.
4.3
4.3.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, das Obergericht äussere
sich im angefochtenen Entscheid auch zu ihrem vor dem Kantonsgericht
(eventualiter gestellten) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung, obwohl dieses gar nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens
gewesen sei. Das Kantonsgericht habe nämlich das Verfahren auf unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung (Verfahrensnummer UP 2011 89) mit Verfügung vom
7. Juli 2011 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend
Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beschwerdegegner sistiert
(Beschwerdebeilage 2).

4.3.2 Sowohl der kantonsgerichtliche Entscheid vom 15. Juni 2012 als auch der
angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 27. Dezember 2012 hatten einzig die
Prozesskostenvorschusspflicht des Beschwerdegegners zum Gegenstand.
Die Beschwerdeführerin legt zutreffend dar, dass sich das Obergericht trotzdem
nebenbei in zwei Sätzen zu der vor dem Kantonsgericht beantragten
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung äussert (Ziff. 4 S. 7 des
obergerichtlichen Urteils, wonach auch der vor dem Kantonsgericht "gestellte
Eventualantrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen der
fehlenden Bedürftigkeit offensichtlich scheitern" müsse). Diese Erwägungen
ändern aber nichts daran, dass das obergerichtliche Urteil einzig die
Prozesskostenvorschusspflicht betrifft und das obergerichtliche Dispositiv den
kantonsgerichtlichen Entscheid dazu aufhebt und nur dieses Gesuch (um einen
Prozesskostenvorschuss) abweist.
Demnach dürfte das Kantonsgericht - nach dem Gesagten und was die Verfügung vom
7. Juli 2011 erahnen lässt - über das eventualiter gestellte Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nunmehr
noch zu entscheiden haben.
4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin gegen die obergerichtlichen Erwägungen zu
ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung Rügen erhebt
(Ziff. 7 der Beschwerde), ist nach dem Gesagten darauf nicht einzutreten, da
dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die nebenbei erfolgten
Darlegungen des Obergerichts zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung sind blosse Erwägungen, die keine Beschwer bedeuten (BGE 130 III
321 E. 6 S. 328).

5.
Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin
eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen haben (vgl. BGE
138 III 672 E. 4.2.1 S. 673 f. zum Verhältnis zwischen Gesuch um provisio ad
litem und Kostenvorschuss). Jedoch dürfte das Kantonsgericht zuerst noch über
das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu entscheiden haben (vgl. E. 4.3.2 oben), weshalb BGE 138 III
163 E. 4.2 S. 165 f. (zum Verhältnis zwischen Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Kostenvorschuss) zu beachten ist.
Die Beschwerdeführerin wird kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht
entsprochen werden, verdeutlichen doch die vorstehenden Erwägungen, dass die
gestellten Begehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten (Art. 64 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, und dem Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Bettler

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