Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.29/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_29/2013

Urteil vom 18. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 10. Januar 2013 des
Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 10. Januar 2013
des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die
Beschwerdegegnerin für Fr. 25'847.80 (nebst Zins) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene
Präsidialverfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art.
74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche
entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer auch den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts Zug
anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht in der Präsidialverfügung vom 10. Januar 2013 erwog, die
Beschwerdefrist betrage in Summarsachen (Art. 251 lit. a ZPO) 10 Tage seit
Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO),
der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts sei dem damaligen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2012 zugestellt worden,
die erst am 4. Januar 2013 beim Obergericht eingereichte Beschwerde des
Beschwerdeführers sei daher nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet
erhoben worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht den
(vorliegend nicht anfechtbaren) erstinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts
als willkürlich und treuwidrig bezeichnet,
dass er jedoch hinsichtlich der (allein anfechtbaren) Präsidialverfügung des
Obergerichts weder die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht noch
sich mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den
gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Präsidialverfügung des
Obergerichts vom 10. Januar 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m.
Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann