Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.24/2013
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_24/2013

Urteil vom 30. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Andreas Fankhauser und/oder Tom Frey,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Conrad & Schneider, ihrerseits vertreten durch
Rechtsanwalt Bruno Schelbert,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 24.
Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit "Kostenfestsetzungsbeschluss" vom 24. Mai 2011 setzte das Landgericht
A.________ (Deutschland) die von X.________ und B.________ aufgrund eines
Urteils vom 9. Dezember 2010 an Y.________ zu erstattenden Kosten auf "EUR
4'832.23 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach § 247 BGB" seit dem 23. Dezember 2010 fest.
A.b Mit Begehren vom 2. November 2011 hob Y.________ gegen X.________ die
Betreibung für eine Forderung von Fr. 6'043.15 nebst Zins von 5% seit 23.
Dezember 2010 an. Das Betreibungsamt C.________ erliess am 3. November 2011 den
Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. xxx1890), wobei es als Gläubiger "RAe Conrad,
Schneider" angab. X.________ erhob Rechtsvorschlag. Auf das Gesuch von
Y.________ vom 14. November 2011 um Vollstreckbarerklärung des
Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24. Mai 2011 und um definitive Rechtsöffnung
trat das Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 nicht ein,
da der Gläubiger gemäss Zahlungsbefehl und der "Kläger gemäss
Rechtsöffnungsklage" nicht identisch seien und Y.________ demnach "nicht
verfahrenslegitimiert" sei.

B.
B.a Auf ein neues Betreibungsbegehren von Y.________ gegen X.________ hin
erliess das Betreibungsamt C.________ (Betreibung Nr. xxx2323) am 29. Dezember
2011 den Zahlungsbefehl für eine Forderung von Fr. 6'043.15 nebst Zins von 5%
seit 23. Dezember 2010. X.________ erhob wiederum Rechtsvorschlag.
B.b Mit Gesuch vom 23. Januar 2012 ersuchte Y.________ das Bezirksgericht
Schwyz um vorfrageweise Vollstreckbarerklärung des
Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24. Mai 2011 und um definitive Rechtsöffnung
für den in Betreibung gesetzten Betrag.
Das Bezirksgericht erteilte Y.________ mit Verfügung vom 8. März 2012 in der
Betreibung Nr. xxx2323 des Betreibungsamts C.________ die definitive
Rechtsöffnung für Fr. 6'043.15 nebst Zins zu 5% seit 23. Dezember 2010, für die
Kosten des Zahlungsbefehls sowie für die Spruchgebühr und Parteientschädigung
seiner Verfügung.

C.
Eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Mai 2012 wies das
Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 24. Dezember 2012 ab.

D.
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner
Verfassungsbeschwerde vom 6. Februar 2013, der kantonsgerichtliche Beschluss
vom 24. Dezember 2012 sei aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. xxx2323 sei zu verweigern. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Zudem ersucht der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom
8. Februar 2013 hat das Bundesgericht dieses Gesuch abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die Vorakten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts, das auf
Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG) über die definitive
Rechtsöffnung (und zudem vorfrageweise über die Vollstreckbarerklärung)
befunden hat, unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 BGG
(Urteil 5A_754/2011 vom 2. Juli 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 138 III 520).
Da der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag nicht erreicht und der
Beschwerdeführer keine Ausnahme vom Streitwerterfordernis geltend macht (Art.
74 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6 S. 493 f.), ist seine Eingabe - wie beantragt -
als Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen (Art. 113 ff. BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, da der kantonsgerichtliche Entscheid nicht
ausreichend begründet sei.

2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person tatsächlich
hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S.
237; 136 V 351 E. 4.2 S. 355).

2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor dem Kantonsgericht geltend
gemacht, das Amtsgericht A.________ habe dem Beschwerdegegner am 18. Oktober
2011 "die Restschuldbefreiung nach § 300 der deutschen Insolvenzordnung vom 5.
Oktober 1994 (InsO) erteilt". Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §
80 Abs. 1 InsO sei das Recht des Beschwerdegegners, das zur Insolvenzmasse
gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, auf den
Insolvenzverwalter übergegangen. Könne demnach der Beschwerdegegner über die
Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gar nicht mehr verfügen, sei er
auch nicht "Berechtigter" im Sinne von Art. 38 Ziff. 1 des Übereinkommens vom
30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12).

2.4 Das Kantonsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid in Ziff. 3 mit
diesen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Nach theoretischen
Ausführungen und unter Bezugnahme auf eine Lehrmeinung (Ziff. 3a des
kantonsgerichtlichen Entscheids) ist es zum Schluss gekommen, die Berechtigung
des Beschwerdegegners ergebe sich "direkt und ohne Zweifel" aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss, weshalb die umfassende Prüfung einer "eventuellen
abgeleiteten Berechtigung (...) respektive einer dadurch entfallenen
Berechtigung des Beschwerdegegners (...) entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers zu unterbleiben habe" (Ziff. 3b des kantonsgerichtlichen
Entscheids).

2.5 Das Kantonsgericht hat sich demnach durchaus mit dem erwähnten
Parteistandpunkt des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Einwände
behandelt. Die Begründung mag zwar knapp ausgefallen sein, jedoch wäre es dem
Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, aufgrund dieser Ausführungen
des Kantonsgerichts den angefochtenen Entscheid insoweit sachgerecht
anzufechten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist demnach nicht
ersichtlich und die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
Ob die Begründung des Gerichts zutrifft, ist im Übrigen nicht eine Frage der
formellen Begründungspflicht (Urteil 1B_56/2007 vom 15. Mai 2007 E. 2). Da der
Beschwerdeführer den kantonsgerichtlichen Entscheid in der Sache nicht anficht,
ist auf das Vorgehen des Kantonsgerichts und die erwähnte Begründung nicht
einzugehen.

3.
3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
BV; zum Begriff vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319), da das Kantonsgericht die
Dispositionsmaxime krass verletzt habe. Der Beschwerdegegner habe in seinem
Gesuch vom 23. Januar 2012 um definitive Rechtsöffnung "in der Betreibung Nr.
xxx1890 des Betreibungsamts C.________ (Zahlungsbefehl vom 3. November 2011)"
ersucht. Das Bezirksgericht habe die definitive Rechtsöffnung jedoch gemäss
seinem Dispositiv "in der Betreibung Nr. xxx2323 des Betreibungsamts C.________
vom 29. Dezember 2011" erteilt. Dieses Vorgehen des Bezirksgerichts werde im
angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts geschützt.
Das Kantonsgericht habe demnach die Anträge des Beschwerdegegners "bewusst
beiseitegeschoben und von sich aus abgeändert", was nicht angehe. Auch das
Verbot des überspitzten Formalismus führe nicht dazu, dass das Gericht zu
Gunsten einer Partei aktiv in das Verfahren eingreifen dürfe.

3.2 Das Kantonsgericht hat ausgeführt, aus der Begründung des Gesuchs um
definitive Rechtsöffnung vom 23. Januar 2012 gehe "klar und (...)
unmissverständlich hervor", dass der Beschwerdeführer nunmehr in der neuen
Betreibung Nr. xxx2323 und damit gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 29.
Dezember 2011 um Rechtsöffnung ersuche. Es handle sich bei den offenkundig
falschen Angaben in den Anträgen im Gesuch vom 23. Januar 2012 um ein rein
redaktionelles Versehen. Würde man den Beschwerdegegner entgegen der klaren
Gesuchsbegründung auf den offensichtlich fehlerhaften Gesuchsanträgen behaften,
wäre dies überspitzt formalistisch.
3.3
3.3.1 Es kann offengelassen werde, ob der Beschwerdeführer den
Begründungsanforderungen für die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
überhaupt zu genügen vermag (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136
I 332 E. 2.1 f. S. 334; 133 III 439 E. 3.2 S. 444), da sich seine Willkürrüge
ohnehin als unbegründet erweist.
3.3.2 Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben
auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 137 III
617 E. 6.2 S. 622; 123 IV 125 E. 1 S. 127; 105 II 149 E. 2a S. 152; Urteil
5A_783/2009 vom 5. August 2010 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 136 III 490).
3.3.3 Vorliegend legte der Beschwerdegegner in seinem Rechtsöffnungsgesuch vom
23. Januar 2012 in der Begründung ausführlich und belegt (Gesuchsbeilagen 2 und
3) dar, dass das Bezirksgericht auf sein erstes Rechtsöffnungsgesuch vom 14.
November 2011 (Betreibung Nr. xxx1890) nicht eingetreten ist. Er führte sodann
aus, nunmehr erneut eine Betreibung (Nr. xxx2323) eingeleitet zu haben
("korrigierter Zahlungsbefehl vom 29. Dezember 2011"; Gesuchsbeilage 4), worauf
der Beschwerdeführer wiederum Rechtsvorschlag erhoben habe.
Es ist demnach nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht aufgrund dieser
klaren Gesuchsbegründung davon ausgegangen ist, dass sich das
Rechtsöffnungsgesuch vom 23. Januar 2012 zweifelsfrei auf die Aufhebung des
Rechtsvorschlags auf dem Zahlungsbefehl vom 29. Dezember 2011 und damit auf die
Betreibung Nr. xxx2323 bezieht, und es die Anträge in diesem Sinn ausgelegt
hat.

4.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden. Der
Beschwerdeführer wird kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht hingegen
entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Bettler

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben