Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.234/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_234/2013

Urteil vom 6. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Beseitigung des Rechtsvorschlags,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2013 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2013 des
Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen eine erstinstanzliche Verfügung (betreffend Aufforderung des
Beschwerdeführers zur Antwort in einem Verfahren nach Art. 79 SchKG über Fr.
4'112.-- sowie Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Vorschussleistung) nicht
eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 25. November 2013 erwog, aus der
kantonalen Beschwerde ergebe sich nicht, inwiefern dem Beschwerdeführer durch
die Aufforderung zur Antwort ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
drohe, hinsichtlich der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur
Vorschussleistung fehle es an einem Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers, auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 25. November
2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der
Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden
kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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