Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.232/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_232/2013

Urteil vom 6. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I.
Zivilkammer) vom 22. November 2013.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 22. November 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für
Fr. 8'970.60 (nebst Zins und Kosten) abzüglich Fr. 1'500.-- abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des
Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 22. November 2013 erwog, der neu
eingereichte Beleg sei zum Vornherein unbeachtlich, vorliegend fehle es an der
Identität zwischen der Betreibungsforderung und dem bezahlten Betrag, nachdem
bereits von der Vorinstanz ein bezahlter Betrag von Fr. 1'500.-- berücksichtigt
worden sei, sei lediglich noch über eine Zahlung von Fr. 3'500.-- zu befinden,
hinsichtlich dieser Zahlung könne indessen dem Beleg nicht entnommen werden,
dass die Zahlung auch tatsächlich für die in Betreibung gesetzte Forderung
getätigt worden sei, der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Löschung der
Betreibung sei wegen des Novenverbots unzulässig, im Übrigen wäre eine solche
Löschung im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht möglich,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit sich der
Beschwerdeführer auf einen neuen Beleg vom 23. Dezember 2013 beruft (Art. 99
BGG),
dass sodann der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen,
d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 22. November 2013 verletzt
sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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