Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.230/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_230/2013

Urteil vom 16. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arresteinsprache,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
(Zivilkammer) vom 4. November 2013.

Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil
vom 4. November 2013 des Solothurner Obergerichts, das eine Beschwerde des
Beschwerdegegners gegen einen seine Einsprache (gegen einen von der
Beschwerdeführerin erwirkten Arrestbefehl vom 12. Juli 2013 für Fr. 502.80
nebst Zins und Kosten) abweisenden Entscheid teilweise gutgeheissen und die
Forderungssumme auf Fr. 316.40 herabgesetzt hat,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des
Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 4. November 2013 erwog, die mit dem
Arrestbefehl bejahte Vollstreckbarkeit des Urteils des Amtsgerichts Z.________
vom 4. Juni 2013 habe Bestand, hingegen liege bezüglich der Kosten des Mahn-
und Gerichtsverfahrens lediglich der Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Juli 2012
vor, insoweit fehle es an einem definitiven Rechtsöffnungstitel und damit auch
an einem Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, die Forderungssumme im
Arrestbefehl sei daher um die erwähnten Kosten von Fr. 186.40 herabzusetzen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass sie erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen
Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen, d.h. klar und detailliert
aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil
des Obergerichts vom 4. November 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien (der Beschwerdeführerin auf dem Weg der
internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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