Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.228/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_228/2013

Urteil vom 5. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde Y.________, vertreten durch die
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2013 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (410 13 226) vom 16. Oktober
2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
in die Gesuche der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung, um
aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil
die pauschalen Hinweise auf eine "sehr grosse Stresssituation" und "120%
Arbeitstag" kein unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 BGG aufzuzeigen vermögen,
dass Verfassungsbeschwerden innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen
Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Oktober 2013 der
Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2013 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 4.
Dezember 2013 (Mittwoch) und damit nach Ablauf der (durch das Wochenende
verlängerten: Art. 45 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist (Montag, den 2. Dezember
2013) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Verfassungsbeschwerde als verspätet und daher als
offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117/
108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Verfassungsbeschwerde auch mangels hinreichender Begründung
(Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG) und wegen Missbräuchlichkeit (Art. 42 Abs. 7
BGG) unzulässig gewesen wäre,
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung mit dem
Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64
Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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