Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.218/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_218/2013

Urteil vom 28. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y._______ _,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2013 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2013 des
Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die
erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den
Beschwerdegegner für Fr. 2'295.-- (ausstehender Mietzins samt Zins und Kosten)
abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG
allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht,
weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden
ist,
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Verlängerung der gesetzlichen und damit
nicht erstreckbaren Beschwerdefrist abzuweisen ist (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 22. Oktober 2013 erwog, die
Beschwerdeführerin Nr. 2 sei vom gegenüber dem Beschwerdeführer Nr. 1
ergangenen Rechtsöffnungsentscheid nicht betroffen, weshalb auf deren
Beschwerde mangels Interesses nicht einzutreten sei, nachdem der
Beschwerdeführer Nr. 1 vor erster Instanz keine Verhandlung verlangt habe, sei
auch vor Kantonsgericht keine solche durchzuführen, die Behauptung einer
Stundungsvereinbarung sei neu und ausserdem nicht belegt, zu Recht habe
schliesslich die Vorinstanz die Möglichkeit der Verrechnung der
Mietzinsforderung mit der von den Mietern geleisteten Sicherheit verneint,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die
entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22.
Oktober 2013 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden
kann,
dass somit sogleich auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung
enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig
werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Das Fristverlängerungsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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