Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.215/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_215/2013

Urteil vom 26. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (für ein Beschwerdeverfahren gegen einen
definitiven Rechtsöffnungsentscheid),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2013 des Obergerichts
des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2013 des
Obergerichts des Kantons Bern, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege (für ein Beschwerdeverfahren gegen einen
definitiven Rechtsöffnungsentscheid betreffend ausstehende Gerichtskosten von
Fr. 800.--) abgewiesen und den Beschwerdeführer unter Androhung von
Säumnisfolgen zur Vorschusszahlung aufgefordert hat,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 18. Oktober 2013 erwog, gegen den
definitiven Rechtsöffnungstitel (Gerichtsurteil) stünden nur die Einwendungen
des Art. 81 Abs. 1 SchKG offen, solche erhebe der Beschwerdeführer ebenso wenig
wie substantiierte Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel selbst oder gegen
die Rechtmässigkeit des Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahrens, die
vorinstanzlichen Erwägungen seien zutreffend, der Rechtsöffnungstitel sei dem
Beschwerdeführer eröffnet worden, infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege vor Obergericht
nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 18. Oktober
2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der
Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann
(Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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