Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.213/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_213/2013

Urteil vom 23. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung,
vom 16. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 3. November 2011 verklagte Y.________ ihren geschiedenen Vater,
X.________, vor dem Bezirksgericht Kriens auf Unterhalt. Mit Urteil vom 30. Mai
2012 entsprach der Einzelrichter diesem Begehren. Er verurteilte X.________,
seiner Tochter unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen im Umfang von Fr.
5'570.65 einen monatlichen und vorauszahlbaren, erstmals anteilsmässig am 16.
Juli 2011 bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung geschuldeten
Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.-- zu bezahlen.

A.b. X.________ erhob gegen dieses Urteil am 8. Juli 2012 Berufung beim
Obergericht des Kantons Luzern [seit 1. Juli 2013 Kantonsgericht Luzern]. Im
Wesentlichen verlangte er, die Alimente für seine Tochter auf Fr. 800.-- pro
Monat zu senken. Mit Eingabe vom 10. Juli 2012 stellte die Tochter das
Begehren, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. In ihrer
Berufungsantwort vom 18. Juli 2012 schloss sie auf Abweisung der Berufung.
Beide Eingaben wurden X.________ zugestellt. Er nahm dazu am 4. September 2012
Stellung. Am 11. September 2012 entzog das Obergericht der Berufung die
aufschiebende Wirkung.

A.c. Mit Urteil vom 22. Januar 2013 wies das Obergericht die Berufung ab. Es
befand, X.________ habe seine Stellungnahmen zum Gesuch der Tochter um Entzug
der aufschiebenden Wirkung und zu ihrer Berufungsantwort am 4. September 2012
verspätet eingereicht, weshalb sie im Entscheid unberücksichtigt blieben.
X.________s dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht
wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV gut, hob das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 22. Januar 2013 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung
an das Obergericht zurück (Urteil 5A_155/2013 vom 17. April 2013).

B.

B.a. Bereits vor dem Urteil des Bundesgerichts liess Y.________ ihren Vater mit
Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Z.________ vom 5. März 2013 für Fr.
7'800.-- nebst 5 % Zins seit 15. Dezember 2012 sowie Fr. 2'160.-- nebst 5 %
Zins seit 1. Februar 2013 betreiben. Dagegen erhob der Vater Rechtsvorschlag.

B.b. Mit Entscheid vom 31. Mai 2013 erteilte die Einzelrichterin des
Bezirksgerichts Kriens die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr.
7'800.-- nebst 5 % Zins seit 15. Dezember 2012. Dagegen wandte sich X.________
erfolglos ans Kantonsgericht Luzern. Dieses wies seine Beschwerde mit Entscheid
vom 16. Oktober 2013 ab.

C. 
Mit Eingabe vom 20. November 2013 gelangt X.________ (Beschwerdeführer) an das
Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Oktober
2013 "und jene der Vorinstanzen" aufzuheben (Ziffer 1). In Ziff. 2 und 3 seiner
Begehren verlangt er, er sei von Unterhaltszahlungen an Y.________
(Beschwerdegegnerin) zu befreien. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen
Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die rechtzeitig eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den
Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer vermögensrechtlichen
Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a, 75 Abs. 1, 90 und
100 BGG). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
ist nicht erreicht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74
Abs. 2 lit. a BGG) macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Eingabe kann
daher nicht als Beschwerde in Zivilsachen, sondern nur als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) entgegengenommen werden. Dass der
Beschwerdeführer seinen Schriftsatz als "Staatsrechtliche Beschwerde"
bezeichnet, schadet nicht.

1.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, den erstinstanzlichen Entscheid des
Bezirksgerichts oder andere, nicht näher bezeichnete Entscheide von
"Vorinstanzen" aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn vor
Bundesgericht ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz anfechtbar
(Art. 75 Abs. 1 BGG).

1.3. Auf die Beschwerde ist auch nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer
mit seinen Rechtsbegehren vor Bundesgericht seine Unterhaltspflicht gegenüber
der Beschwerdegegnerin zum Prozessthema machen will. Gegenstand des hier in
Frage stehenden Rechtsöffnungsprozesses ist einzig die Frage, ob die in
Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil beruhe (Art. 80
Abs. 1 SchKG). Diese Frage ist rein vollstreckungsrechtlicher Natur und streng
zu trennen von der materiellrechtlichen Frage, ob und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer zum Unterhalt an seine Tochter verpflichtet ist.

1.4. Als zulässiges Rechtsbegehren bleibt damit nur mehr der Antrag um
Aufhebung des angefochtenen Entscheids stehen. Immerhin ergibt sich aber aus
der Begründung der Beschwerde, die für die Auslegung der Begehren beizuziehen
ist (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), dass der Beschwerdeführer in der Sache
verlangt, der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung zu verweigern.

2. 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen
nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als sie in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden sind (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht
durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen
substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Rügeprinzip; BGE 133 III
439 E. 3.2 S. 444). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Wer sich auf
eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach
nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu
bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen
darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll
und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (
BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Das Bundesgericht hebt
einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch
das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit
Hinweisen).

3. 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sich nicht damit befasst zu
haben, dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht befangen gewesen sei. Der
Vorwurf geht an der Sache vorbei. Das Kantonsgericht hat dargelegt, dass es das
Ausstandsbegehren gleich wie bereits die Einzelrichterin am Bezirksgericht für
verspätet erachtet. Der Beschwerdeführer bringt weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht etwas vor, was diesen Standpunkt als verfassungswidrig
ausweisen würde. Gleiches gilt für den Vorwurf, dass die Einzelrichterin am
Bezirksgericht Kriens nicht kompetent und nicht legitimiert sei. Ebenso ist es
Ausdruck blosser Polemik, wenn der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht
vorwirft, sich in seinem Urteil mit leicht umgestalteten Textbausteinen ohne
Bezug zum konkreten Fall begnügt zu haben. Die behauptete Verletzung der Art.
8, 29 und 30 BV ist in keiner Weise dargetan.

4.

4.1. Die Vorinstanz betrachtet das Urteil des Bezirksgerichts Kriens vom 30.
Mai 2012 als definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG). Der
Beschwerdeführer habe dieses Urteil zwar angefochten. Auf Antrag der
Beschwerdegegnerin habe das Obergericht der Berufung des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 11. September 2012 aber die aufschiebende Wirkung entzogen und
ausdrücklich festgehalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts damit
einstweilen vollstreckbar sei. Daran ändere nichts, dass das Bundesgericht am
17. April 2013 im Verfahren 5A_155/2013 das am 22. Januar 2013 in der Sache
ergangene Urteil des Obergerichts aufgehoben habe.

4.2. Der Beschwerdeführer wiederholt an verschiedenen Stellen seiner
Beschwerdeschrift, dass mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2013
"auch alle vorinstanzlichen Entscheide und Urteile sowie die darauf sich
abstützenden Verfügungen aufgehoben" seien. Sinngemäss will er sich damit auf
den Standpunkt stellen, dass mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid
auch die besagte Verfügung vom 11. September 2012 betreffend den Entzug der
aufschiebenden Wirkung dahingefallen sei und es deswegen an einem definitiven
Rechtsöffnungstitel fehle. Ob er mit seinen - mehr oder weniger
unstrukturierten - Ausführungen auch den beschriebenen Begründungsanforderungen
(E. 2) genügt und die Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte in
hinreichender Weise darzutun vermag, erscheint fraglich, kann angesichts der
nachfolgenden Ausführungen aber offenbleiben.

4.3. Vollstreckbar und damit als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von
Art. 80 Abs. 1 SchKG geeignet ist ein gerichtliches Urteil gemäss Art. 336 Abs.
1 lit. a und b ZPO, wenn es entweder rechtskräftig ist und das Gericht die
Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 1 und 331 Abs. 2 ZPO) oder
wenn es noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung
bewilligt worden ist. Letzteres geschieht dadurch, dass die Berufungsinstanz
der Berufung die ihr von Gesetzes wegen zukommende (Art. 315 Abs. 1 ZPO)
aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 315 Abs. 2 ZPO entzieht. In dieser
Konstellation fallen die formelle Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit also
auseinander mit der Folge, dass das auf Bezahlung einer Summe Geldes lautende
Urteil vor Eintritt der formellen Rechtskraft vollstreckbar ist (s. Urteil
5A_866/2012 vom 1. Februar 2013). Umstritten ist nun, welche Bedeutung es für
die mit einer gesonderten Verfügung bewilligte vorläufige Vollstreckung hat,
wenn das Bundesgericht später das in der Sache ergangene Urteil aufhebt und es
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist.

 Das Bundesgericht hiess im vorliegenden Fall die damalige Beschwerde gut, weil
das Obergericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu Unrecht als
verspätet angesehen hatte (Urteil 5A_155/2013 vom 17. April 2013 E. 1.5).
Gestützt auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid musste das
Kantonsgericht bzw. damals das Obergericht den Unterhaltsprozess in demjenigen
Stadium wieder aufnehmen, in welchem er sich befand, als er mit der Einlegung
der Beschwerde in Zivilsachen unterbrochen wurde. Das Obergericht hatte nach
der Rückweisung keine zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen zu treffen oder
Aktenergänzungen vorzunehmen. Es hatte lediglich unter Berücksichtigung der
fälschlicherweise nicht beachteten Eingabe des Beschwerdeführers neu zu
entscheiden, das Verfahren also im Stadium der Entscheidfällung (Art. 236 ff.
ZPO) wieder aufzunehmen. In jenem Stadium aber hatte sich an der vorläufigen
Vollstreckbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Kriens vom 30. Mai 2012
nichts geändert: Nachdem der Beschwerdeführer bloss gegen den am 22. Januar
2013 in der Sache ergangenen (End-) Entscheid des Obergerichts Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht einlegte, gegen den am 11. September 2012
verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung jedoch zu keinem Zeitpunkt ein
Rechtsmittel ergriff, blieb die aufschiebende Wirkung der Berufung auch nach
dem Rückweisungsentscheid aufgehoben. Deshalb ist es jedenfalls unter dem
eingeschränkten Blickwinkel der Verfassungsmässigkeit des angefochtenen
Entscheids nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht im Ergebnis zur
Auffassung gelangt, die Verfügung vom 11. September 2012 entfalte ihre Wirkung
trotz des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, gestützt auf diese
Überlegung das bezirksgerichtliche Urteil vom 30. Mai 2012 für vollstreckbar
hält und der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.

5. 
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei hat der
Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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