Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.211/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_211/2013

Urteil vom 14. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechnung des Erbenvertreters,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2013 des Obergerichts
des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2013 des
Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen die erstinstanzliche Abnahme der Rechnung des Erbenvertreters im Rahmen
des Jahresberichts 2012 abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 9. Oktober 2013 erwog, vorliegend sei die
Art und Weise der Abrechnung der Entschädigung des Erbenvertreters strittig, es
finde lediglich eine Ermessensüberprüfung statt, der Erbenvertreter habe
insgesamt 14 Stunden (9 ½ Stunden für Buchhaltung und 4 ½ Stunden für "Front")
berechnet, es sei vertretbar, wenn die Vorinstanz auf eine Angabe der Tätigkeit
des Erbenvertreters bei jeder Position im Interesse der Kostenvermeidung
verzichtet habe, zumal der Erbenvertreter mit der Berechnung eines
Stundenlohnes von lediglich Fr. 125.-- für Buchhaltungsarbeiten (statt der
genehmigten Fr. 200.--) ohnehin einen günstigen Tarif in Rechnung gestellt
habe, es sei überaus befremdend und pingelig, wenn die Beschwerdeführerin noch
über die Gründe für die 4 ½ Stunden Arbeit an der "Front" pro Jahr diskutieren
wolle,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu
schildern und die vom Obergericht behandelten Einwendungen vor Bundesgericht zu
wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen
Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch
den Entscheid des Obergerichts vom 9. Oktober 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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