Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.20/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_20/2013

Urteil vom 17. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. November 2012 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. November 2012 des
Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr.
282.-- (nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ausserdem in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene
Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser
Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Verfassungsverletzung
darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6)
dass das Obergericht im Entscheid vom 22. November 2012 erwog, der
erstinstanzliche Entscheid habe (kraft Fiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO)
als dem Beschwerdeführer am 3. September 2012 zugestellt zu gelten, die am 4.
September beginnende 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) sei am 13.
September 2012 (Donnerstag) abgelaufen, auf die erst am 30. September der Post
übergebene Beschwerde an das Obergericht sei demnach wegen Verspätung nicht
einzutreten, selbst bei rechtzeitiger Einreichung wäre auf die Beschwerde nicht
einzutreten gewesen, weil sie weder einen Antrag noch eine Begründung enthalte
(Art. 321 Abs. 1 ZPO),
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die beiden obergerichtlichen Begründungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 22. November
2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann