Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.204/2013
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_204/2013

Urteil vom 6. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Y.________, vertr. durch Kantonales Steueramt Y.________
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Klage auf Bestreitung neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 23. September 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 23. September 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die erstinstanzliche Aufforderung zur Verbesserung einer Klage auf
Bestreitung neuen Vermögens (Art. 132 Abs. 2 ZPO) und zur Darlegung der
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) nicht
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer erstinstanzliche Entscheide anficht,
dass die Verfassungsbeschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der
Beschwerdeführer eine Genugtuung fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand
des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen
Verfahrens sein kann,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 23. September 2013 erwog, die
Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen des Bezirksgerichts hätte der
Beschwerdeführer an dieses Gericht richten müssen (Art. 49 ZPO), das
Obergericht sei dafür nicht zuständig, sodann unterlasse der Beschwerdeführer
eine Darlegung darüber, inwieweit ihm durch die prozessleitenden Verfügungen
des Bezirksgerichts ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde
(Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO), die Nachfristansetzungen des Bezirksgerichts
seien zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt, damit er seine Klage bzw. sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verbessern könne, das Gesuch um
aufschiebende Wirkung werde mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos, wegen
Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 23. September
2013 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert
(Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde
ohne Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a
bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht bewilligt werden kann (Art.
64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben