Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.202/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_202/2013

Urteil vom 4. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Schwaninger Preiss,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Enscheid vom 16. September 2013 des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss)

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. September 2013 des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das auf eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 3'905.80 (nebst Zins und Kosten)
nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um Verfahrenssistierung,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Appellationsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG
allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht,
weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden
ist,
dass das Gesuch um Verfahrenssistierung abzuweisen ist, weil ein Grund für eine
Sistierung weder verständlich dargetan noch ersichtlich ist,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Appellationsgericht im Entscheid vom 16. September 2013 erwog, die
kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers enthalte wedereinen ausdrücklichen
Antrag in der Sache noch eine rechtsgenügliche Begründung, auch der
Sistierungsantrag werde nicht begründet, sowohl auf diesen Antrag wie auch auf
die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, im Übrigen erscheine der
erstinstanzliche Entscheid als zutreffend, basiere doch die
Rechtsöffnungsforderung der Beschwerdegegner (im Gegensatz zur behaupteten
Gegenforderung des Beschwerdeführers) auf einem rechtskräftigen Gerichtsurteil
und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden appellationsgerichtlichen
Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Appellationsgerichts vom 16.
September 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die weiteren Verfahrensanträge des
Beschwerdeführers gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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