Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.1/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_1/2013

Urteil vom 8. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich,
vertreten durch Statthalteramt des Bezirkes Horgen, Bezirksgebäude, Seestrasse
124, Postfach, 8810 Horgen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2012 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2012 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für
Fr. 900.-- (nebst Kosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 13. November 2012 erwog, der
Beschwerdeführer habe das erstinstanzliche Urteil am 14. September 2012
entgegengenommen, dem in seiner Eingabe vom 24. September 2012 gestellten
Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der 10-tägigen Beschwerdefrist
(Art. 321 Abs. 2 ZPO) könne, weil es sich um eine gesetzliche und damit nicht
erstreckbare Frist handle (Art. 144 Abs. 1 ZPO), nicht stattgegeben werden, was
dem Beschwerdeführer auf Grund des erstinstanzlichen Entscheids und der Lektüre
des Gesetzes habe bekannt sein müssen, indem der Beschwerdeführer sein
Fristerstreckungsgesuch erst am letzten Tag der Beschwerdefrist gestellt habe,
habe er ausserdem grobfahrlässig gehandelt, was auch eine
Fristwiederherstellung ausschliesse (Art. 148 Abs. 1 ZPO), die erwähnte Eingabe
vom 24. September 2012 enthalte weder Beschwerdeanträge noch eine Begründung,
weshalb darauf als Beschwerde nicht einzutreten sei, auf die erst nach Ablauf
der Beschwerdefrist eingereichte weitere Eingabe vom 29. Oktober 2012 sei
ohnehin nicht einzutreten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Sachlage aus eigener Sicht zu schildern
und die kantonalen Eingaben zum integrierenden Bestandteil der
bundesgerichtlichen Beschwerde zu erklären,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert
aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
Beschluss des Obergerichts vom 13. November 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann