Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.198/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_198/2013

Urteil vom 31. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 30. September 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 30. September 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den
Beschwerdegegner für Fr. 1'570.-- (Geldstrafe und Verfahrenskosten) nicht
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 30. September 2013 erwog, die 10-tägige
Frist der Beschwerde gegen den der Beschwerdeführerin am 30. August 2013
zugestellten Rechtsöffnungsentscheid sei am 9. September 2013 abgelaufen, die
erst am 13. September 2013 bei der Post aufgegebene Beschwerde an das
Obergericht sei daher verspätet, im Übrigen setze sich die Beschwerdeführerin
in ihrer Eingabe mit den vorinstanzlichen Erwägungen mit keinem Wort
auseinander, so dass es auf jeden Fall beim Rechtsöffnungsentscheid bleiben
würde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 30. September
2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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