Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.196/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_196/2013

Urteil vom 22. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten (vorsorgliche Massnahmen, Persönlichkeitsverletzung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2013 des Obergerichts
des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die Kostenauflage von Fr. 1'000.-- in einer Abschreibungsverfügung des
Bezirksgerichts Zürich (Abschreiben eines Verfahrens betreffend vorsorgliche
Massnahmen zufolge Gesuchsrückzugs durch den Beschwerdeführer) nicht
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid
auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser
Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Verfassungsverletzung
darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass das Obergericht im Beschluss vom 21. Oktober 2013 erwog, einerseits sei
die Beschwerde verspätet, weil gegen die dem Beschwerdeführer am 20. September
2013 (Freitag) zugestellte Verfügung erst am 1. Oktober 2013 (und damit nach
Ablauf der Beschwerdefrist: 30. September 2013) Beschwerde erhoben worden sei,
anderseits wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil es an einem
genügenden Antrag in der Sache fehle (lediglich pauschales Begehren auf
Kostenreduktion statt Angabe des reduzierten Betrags),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht anhand
der beiden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen,
d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 21. Oktober 2013
verletzt sein sollen,
dass im Übrigen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die kantonale
Beschwerdefrist - wie vom Obergericht zutreffend festgehalten - am 21.
September 2013 zu laufen begann, weil Art. 142 Abs. 3 ZPO einzig für den
Fristablauf gilt,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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