Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.194/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_194/2013

Urteil vom 28. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG in Liquidation,
vertreten durch das Konkursamt Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kollokationsklage,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
20. September 2013 (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 20. September 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin
(Klägerin) gegen die erstinstanzliche Aufforderung zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 12'000.-- (für eine Kollokationsklage) abgewiesen
hat,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des
Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG; gemäss Obergericht beträgt der Streitwert Fr. 6'000.--) und mangels
Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe
der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 20. September 2013 erwog, gemäss Art. 98 ZPO
sei der Kostenvorschuss von der klagenden Partei einzufordern, von der
beklagten Partei dürfe kein Vorschuss verlangt werden, die von der
Beschwerdeführerin gewünschte hälftige Aufteilung des Vorschusses sei
ausgeschlossen, die Beschwerde sei daher abzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern diese durch das Urteil des Obergerichts vom 20. September
2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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