Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.193/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_193/2013

Urteil vom 21. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 17. September 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 17. September 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die
Beschwerdegegnerin für Fr. 6'796.85 nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss
des Obergerichts vom 17. September 2013mangels Erreichens der Streitwertgrenze
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art.
74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche
entgegengenommen worden ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der bundesgerichtlichen
Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil auch diese Frist eine gesetzliche Frist
darstellt (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 17. September 2013 erwog, die
Beschwerdefrist könne als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden, die nach
Ablauf dieser Frist eingereichten Eingaben seien unbeachtlich, das Gesuch um
Fristwiederherstellung sei mangels eines konkreten Säumnisgrundes abzuweisen,
mit dem Beschwerdeentscheid werde das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos, den formellen Anforderungen einer
zulässigen Beschwerdeschrift genüge die Eingabe, die weder ein auf den
erstinstanzlichen Entscheid bezogenes Begehren noch eine Auseinandersetzung mit
diesem Entscheid enthalte, nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
sei, schliesslich könne dem Beschwerdeführer wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern und die bereits vor Obergericht erhobenen Einwendungen zu
wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und
detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch
den Beschluss des Obergerichts vom 17. September 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung sowie die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos
werden,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der
Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden
kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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