Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.189/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_189/2013

Urteil vom 14. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Schweizerische
Bundesgericht,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden,
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 2. September 2013.

Erwägungen:

1. 
Der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht A.________ erteilte der
Schweizerischen Eidgenossenschaft am 2. August 2013 in der Betreibung Nr. xxxx
des Betreibungsamtes B.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 700.-- nebst
Zins zu 5% seit dem 1. November 2011. Mit Entscheid vom 27. August 2013 wies
das Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibung und Konkurskammer, die von
X.________ gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Mit
Eingabe vom 10. Oktober 2013 gelangt die Beschwerdeführerin gegen den
vorgenannten Entscheid an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss darum, ihn
aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2. 

2.1. Das Kantonsgericht hat im Wesentlichen erwogen, das der Betreibung
zugrunde liegende Urteil vom 25. August 2011 sei offensichtlich in Rechtskraft
erwachsen und stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von
Art. 81 Abs. 1 SchKG dar. Die Beschwerdeführerin habe dagegen nicht
eingewendet, die in Betreibung gesetzte Schuld sei getilgt bzw. gestundet
worden oder sei verjährt (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Damit erweise sich der
erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid als korrekt.

2.2. In der Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die Vorinstanz allfällige
verfassungsmässige Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt haben könnte
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe überhaupt nicht mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und legt nicht dar,
inwiefern die Vorinstanz durch den angefochtenen Entscheid ihre
verfassungsmässigen Rechte verletzt haben könnte.

2.4. Auf die nicht den in E. 2.2 aufgeführten Anforderungen entsprechend
begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im
vereinfachten Verfahren (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die
Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden,
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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